Die neuen Pflegegrade 1, 2, 3, 4 und 5: Das ändert sich 2018/2019

PflegegradeIm Jahr 2017 hat die Bundesregierung, die bisher bestehenden Pflegestufen durch neue Pflegegrade ersetzt. Der Grund dafür: Seit geraumer Zeit wird an den Pflegestufen kritisiert, die Höhe ihrer Leistungen würde den Anforderungen von Pflegebedürftigen mit eingeschränkter Alltagskompetenz nicht gerecht. Ganz besonders sind davon demente Menschen betroffen, die bislang mit körperlich beeinträchtigten Personen verglichen wurden und in der Vergangenheit nicht mit Pflegeleistungen rechnen konnten.

  1. Pflegegrad 1
  2. Pflegegrad 2
  3. Pflegegrad 3
  4. Pflegegrad 4
  5. Pflegegrad 5
  6. Voraussetzungen der neuen Pflegegrade als Tabelle

Diese Leistungen beinhalten die einzelnen Pflegegrade

Die bisherigen drei Pflegestufen wurden 2017 durch fünf verschiedene Pflegegrade abgelöst . Sie sollen die benötigten Leistungen pflegebedürftiger Menschen differenzierter bestimmen, um ihrem individuellen Unterstützungsbedarf besser Rechnung tragen zu können. Sowohl körperliche als auch geistige Faktoren der Pflegebedürftigkeit sollen dann gleichermaßen berücksichtigt werden.

Pflegegrad 1

Die niedrigste Stufe der Pflegebedürftigkeit bildet der Pflegegrad 1. Er berücksichtigt Menschen, die die Bedingungen für die Pflegestufe 0 bislang nicht erfüllen konnten. Das bedeutet, dass in Zukunft mehr Menschen die Chance haben, von der Pflegeversicherung unterstützt zu werden. Pflegebedürftige, die in der Vergangenheit unter Pflegestufe 0 gefallen sind, werden ab 2017 dem Pflegegrad 2 zugeteilt und fallen nicht – wie irrtümlich oft angenommen wird – unter den Grad 1.
  • Ambulante Geldleistung: –
  • Ambulante Sachleistung: –
  • Ambulanter Entlastungsbetrag (zweckgebunden): 125 €
  • Stationärer Leistungsbetrag: 125 €
  • Bundesdurchschnittlicher, pflegebedingter Eigenanteil: –

Pflegegrad 2

Pflegebedürftige, die sich bislang in Pflegestufe 0 und Pflegestufe 1 ohne eingeschränkte Alltagskompetenz befanden, rutschen ab 2017 in den Pflegegrad 2. Hier wird jedoch – wie es auch bei den anderen Pflegegraden der Fall ist – noch einmal zwischen Pflegebedürftigen mit und ohne eingeschränkter Alltagskompetenz differenziert. Die genaue Zuordnung wirkt sich wiederum entsprechend auf die Pflegeleistungen aus.
  • Ambulante Geldleistung: 316 €
  • Ambulante Sachleistung: 689 €
  • Ambulanter Entlastungsbetrag (zweckgebunden): 125 €
  • Stationärer Leistungsbetrag: 770 €
  • Bundesdurchschnittlicher, pflegebedingter Eigenanteil: 538 €

Pflegegrad 3

Der Pflegegrad 3 entspricht der bisherigen Pflegestufe 1 (mit eingeschränkter Alltagskompetenz) und 2 (ohne eingeschränkte Alltagskompetenz). Das bedeutet, dass Pflegebedürftige mit eingeschränkter Alltagskompetenz, die in der Vergangenheit unter Pflegestufe 1 fielen, nun von höheren Pflegeleistungen profitieren können.
  • Ambulante Geldleistung: 545 €
  • Ambulante Sachleistung: 1.298 €
  • Ambulanter Entlastungsbetrag (zweckgebunden): 125 €
  • Stationärer Leistungsbetrag: 1.262 €
  • Bundesdurchschnittlicher, pflegebedingter Eigenanteil: 580 €

Pflegegrad 4

Dem Pflegegrad 4 werden alle Menschen zugeteilt, die bislang Pflegeleistungen der Pflegestufe 2 (mit eingeschränkter Alltagskompetenz) und 3 in Anspruch genommen haben. Auch hier profitieren Pflegebedürftige mit eingeschränkter Alltagskompetenz von einer Einstufung mit höheren Pflegeleistungen.
  • Ambulante Geldleistung: 728 €
  • Ambulante Sachleistung: 1.612 €
  • Ambulanter Entlastungsbetrag (zweckgebunden): 125 €
  • Stationärer Leistungsbetrag: 1.775 €
  • Bundesdurchschnittlicher, pflegebedingter Eigenanteil: 580 €

Pflegegrad 5

Dem Pflegegrad 5 werden Menschen zugeordnet, die zuvor der Pflegestufe 3 entsprachen bzw. die als „Härtefalle“ eingestuft waren. Die Pflegebedürftigen, die diesem höchsten Pflegegrad zugeordnet werden, sind auf einen besonders hohen Pflegeaufwand angewiesen. Zwischen Menschen mit und ohne eingeschränkten, kognitiven Fähigkeiten wird im Pflegegrad 5 nicht mehr differenziert.
  • Ambulante Geldleistung: 901 €
  • Ambulante Sachleistung: 1.995 €
  • Ambulanter Entlastungsbetrag (zweckgebunden): 125 €
  • Stationärer Leistungsbetrag: 2.005 €
  • Bundesdurchschnittlicher, pflegebedingter Eigenanteil: 580 €

Voraussetzungen der neuen Pflegegrade im Überblick

Pflegegrad Grundpflege Präsenz tagsüber Nächtliche Hilfe Psychosoziale Unterstützung
1 27-60 Minuten nein nein bis 1x täglich
2 30-127 Minuten nein 0-1x bis 1x täglich
2 (mit eingeschränkter Alltagskompetenz) 8-58 Minuten weniger als 6 Stunden nein 2-12x täglich
3 131-278 Minuten weniger als 6 Stunden 0-2x 2-6x täglich
3 (mit eingeschränkter Alltagskompetenz) 8-74 Minuten 6-12 Stunden 0-2x 6x täglich bis ständig
4 184-300 Minuten 6-12 Stunden 2-3x 2-6x täglich
4 (mit eingeschränkter Alltagskompetenz) 128-250 Minuten rund um die Uhr 1-6x 7x täglich bis ständig
5 24-279 Minuten rund um die Uhr mind. 3x mind. 12x täglich

PflegegradeEs gibt ab 2017 außerdem weitere Neuerungen hinsichtlich der Pflegegrade. Geplant ist, die bisher minutengenau angewandte Zeitmessung durch eine neue Messmethoden zu ersetzen. Mit der Einführung der Pflegegrade sollen neue Fälle von Pflegebedürftigen zukünftig ganzheitlich hinsichtlich ihrer Selbstständigkeit eingeordnet werden. Dazu soll ein spezielles Punktesystem mit einer Skala von 0 bis 100 dienen. Für Menschen, die bereits vor 2017 einer Pflegestufe zugeteilt waren, gilt dieses System aber nicht.

Recherchequellen

Bildquelle: Barabasa – Shutterstock & Alexander Raths – Fotolia


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Die Kommentare und Meinungen unserer Leser (Leserbriefe)

  1. Uwe Fink kommentierte am 12. Oktober 2019 at 6:28

    Hallo
    Warum müssen Pflegebedürftig und Rentner immer noch GEZ bezahlen.

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