Erhebliche Rentenzuschläge für viele Geschiedene durch Abänderungsantrag möglich: ungerechte Barwertumrechnungen in alten Versorgungsausgleichs-Entscheidungen können oft revidiert werden

Rentenzuschläge AbänderungsantragIn einem Gastbeitrag vom 04.05.2016 macht Dr. Gregor Mayer, Fachanwalt für Familienrecht, auf die ungerechte Barwertumrechnungen in alten Versorgungsausgleichs-Entscheidungen aufmerksam. Lesen Sie hier mehr über die Hintergründe und wann ein Abänderungsantrag Sinn machen kann.

Versorgungsausgleich – altes und neues Recht im Überblick:

Seit 1977 wird in der Bundesrepublik Deutschland bei einer Scheidung in der Regel der sog. Versorgungsausgleich durchgeführt. Er dient dem gerechten – im Grundsatz hälftigen – Ausgleich der von den Eheleuten in der Ehezeit erworbenen Anrechte auf eine Altersversorgung.

2009 wurde der Versorgungsausgleich grundlegend reformiert: Nach altem Recht wurde geprüft, welche Versorgungsanrechte Ehemann und Ehefrau während der Ehezeit jeweils erworben hatten; derjenige mit den insoweit insgesamt werthöheren Anrechten musste im Grundprinzip einen Ausgleich in Höhe der halben Wertdifferenz leisten (sog. Einmalausgleich).

Das Problem: verschiedenartige Anrechte waren nicht miteinander vergleichbar, und mussten für die anzustellende Vergleichsbetrachtung erst fiktiv in eine gesetzliche Rente umgerechnet werden. Diese damaligen Umrechnungen erfolgten mit der sog. Barwert-Verordnung und sind aus heutiger Perspektive (oft gravierend) falsch. Die Anwendung der Barwert-Verordnung hat häufig zu einer massiven Unterbewertung der entsprechenden Anrechte geführt.

Nach dem neuen, 2009 neu eingeführten Recht (Versorgungsausgleichsgesetz der Bundesrepublik Deutschland – kurz „VersAuglG“) werden beim Versorgungsausgleich die ehezeitlich erworbenen Anrechte der Ehepartner hingegen grundsätzlich einfach einzeln – hälftig – aufgeteilt (sog. Hin-und-Her-Ausgleich). Die Umrechnung mit der Barwert-Verordnung entfällt.

Häufig unbekannt und ungenutzt – Abänderungsantrag gemäß § 51 Abs. 3 VersAusglG

Zahlreiche alte Versorgungsausgleichsentscheidungen, die durch die Barwert-Verordnung geprägt werden (oft bei berufsständischen Versorgungen, bei vielen Betriebsrenten und Zusatzversorgungen, sowie bei zahlreichen Formen der privaten Vorsorge), können durch einen Abänderungsantrag neu aufgerollt und nach neuem Recht neu durchgeführt werden. Hierdurch kann häufig erreicht werden, dass die damals mit der Barwert-Verordnung „kleingerechneten“ Anrechte doch noch mit ihrem „wahren Wert“ ausgeglichen werden. Nicht selten ergibt sich daraus für den Begünstigten eine Erhöhung seiner Rentenbezüge um mehrere hundert Euro im Monat, in Extremfällen sind sogar vierstellige Zusatzbeträge möglich.

Aber Vorsicht: niemand, der sich von der Neudurchführung des Versorgungsausgleichs Vorteile verspricht, sollte unreflektiert und ohne nähere Prüfung der Erfolgsaussichten und Risiken/Nachteile einen Abänderungsantrag stellen. Natürlich drohen – aber das ist aus Sicht eines Antragstellers regelmäßig weniger gravierend – als Kehrseite des (begehrten) Zuwachses an Rentenanrechten auf der einen Seite auch Einbußen beim anderen (geschiedenen) Gatten und bei den Versorgungsträgern.

Insbesondere sind von potentiellen Antragstellern aber die zahlreichen Szenarien und Gründe zu überprüfen, die ihnen selbst zum Verhängnis werden bzw. zum Nachteil gereicht könnten. Das Spektrum der möglichen Nachteile eines auf „Korrektur“ der Barwertumrechnung gerichteten Abänderungsantrags geht dabei von der Berücksichtigung „kleinerer“, in die entgegengesetzte Richtung wirkender Entwicklungen, die den Erfolg „neutralisieren“ (etwa per Beteiligung an der neuen Mütterrente) bis hin zum Totalverlust der Rente. Auch sonstige Wechselwirkungen, z.B. auf etwaige Unterhaltsansprüche, sind zu beachten.

Abänderungsverfahren im Dienstleistungsportfolio der Dr. Mayer & Kügler Rechtsanwälte PartG mbB

Betroffene, zu deren Lasten bei der Ehescheidung Rentenanrechte im Rahmen des Versorgungsausgleichs mit der Barwert-Verordnung umgerechnet wurden, können sich zur Beratung und Vertretung aus dem gesamten Bundesgebiet an die Kanzlei Dr. Mayer & Kügler Rechtsanwälte PartG mbB wenden.

Weitere Informationen sind auf der dortigen Themenseite zu finden:
http://www.mayer-kuegler.de/#!versorgungsausgleich-barwertverordnung/ku54p

Über den Autor des Gastbeitrags und seine Kanzlei

Gregor MayerDr. Gregor Mayer ist Fachanwalt für Familienrecht und Gründungspartner der Dr. Mayer & Kügler Rechtsanwälte PartG mbB. Die Kanzlei mit Sitz in Kassel ist auf verschiedene Fachanwaltsgebiete spezialisiert. Einen wesentlichen Teilbereich bildet das Familienrecht, zu dem auch Versorgungsausgleichsverfahren zählen.

 
 
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Bildmaterial: Jan Becke – Fotolia


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Die Kommentare und Meinungen unserer Leser (Leserbriefe)

  1. Amalia B kommentierte am 10. Januar 2017 at 9:54

    Vielen Dank für dieesen Beitrag. Da waren definitiv einige hilfreiche Infos dabei. Eventuell muss ich mich da noch mit einer Rechtsanwältin für Familienrecht genauer beraten. https://www.ra-ahlberg.de/spezialgebiete/familienrecht.html

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