Stirbt der Lebensgefährte, so stehen viele Menschen vor einem tiefen Loch. Die Rentenversicherung will mittels Umschichtung der Rente des Verstorbenen zumindest die finanziellen Sorgen nehmen. Doch die tatsächlichen Leistungen sind ernüchternd.
Bei (fast) allen Form der Hinterbliebenrenten handelt es sich um abgeleitete Rentenansprüche, die sich aus den Versicherungszeiten des Verstorbenen ergeben. Besonders Hausfrauen und Kinder können mit den verschiedenen Rentenleistungen der Deutschen Rentenversicherung Einkommensverluste ausgleichen und so ihre wirtschaftliche Existenz absichern. Auch eingetragene Partnerschaften können Hinterbliebenrenten in Anspruch nehmen.
Witwenrente und Witwerrente für überlebende Ehegatten
Dies ist die bekannteste Form der Hinterbliebenrente. Je nach Vorliegen der Voraussetzungen wird eine kleine oder große Witwenrente gezahlt, die den Todesfall finanziell abfedern soll. Anspruch besteht dann, wenn der Verstorbene mindestens fünf Jahre lang in die gesetzliche Rentenkasse eingezahlt hat.
Über die Höhe der Zahlungen entscheidet der Anspruch des verstorbenen Versicherten. Im Sterbevierteljahr (siehe Infokasten weiter unten), wird die volle Höhe der Versichertenrente geleistet, danach kommt es zu Abstufungen. Bezieher der großen Witwenrente erhalten nach altem Recht 60 Prozent, nach neuem Recht 55 Prozent der Versichertenrente. Die Höhe der kleinen Witwenrente entspricht 25 Prozent der Versichertenrente. Bei neuer Heirat fallen diese Zahlungen weg.
Rentenabfindung als einmalige Starthilfe
Wer nach dem Tod des Ehegatten neu heiratet, hat Anspruch auf die Rentenabfindung, diese soll den Einstieg in die neue Partnerschaft auch finanziell erleichtern. Um diese beantragen zu können, genügt ein formloses Schreiben, dem die Versichertennummer des verstorbenen Partners beigelegt wird.
Kein Anspruch besteht, wenn eine Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten bezogen wird. Bei der Rentenabfindung handelt es sich um eine einmalige Zahlung, die dem 24-Fachen der (großen) Witwenrente entspricht, bei der kleinen Witwenrente ist die Höhe entsprechend geringer.
Erziehungsrente zur Fortführung der Kindererziehung
Kaum bekannt ist die Erziehungsrente, die all jene in Anspruch nehmen können, die ein Kind eines verstorbenen Ehepartners erziehen. In diese Gruppe fallen nicht nur leibliche Kinder, sondern auch Stief- und Pflegekinder sowie Enkel, die im Haushalt leben.
Auch für Geschiedene gilt die Regelung, wenn die Ehe nach dem 30.6.1977 geschieden oder aufgelöst wurde. Die Erziehungsrente wird aus den eigenen Rentenansprüchen bezahlt, jedoch nur solange das Kind das 18. Lebensjahr nicht erreicht hat.
Hinterbliebenrente und Einkommen
Wer eine Hinterbliebenrente beantragt, sollte sich bewusst machen, dass sich eigenes Einkommen und auch eigene Altersrenten auf die Höhe der Zahlungen auswirken. Bis zu 40 Prozent des Einkommens werden angerechnet, anrechenbar sind das eigene Vermögen, Betriebsrenten sowie private Renten.
Nicht angerechnet werden dürfen Erträge aus Riester-Renten, Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Wohngeld, Blindengeld sowie weitere Hinterbliebenrenten. Jedoch gelten bestimmte Freibeträge, die vom Bundesland abhängig sind, in dem der Antragssteller lebt.
Hat der verstorbene Ehepartner mindestens 25 Jahre Rentenzeiten zurückgelegt, können Witwen und Witwer die Alternative Rentensplitting auswählen, bei dem die Rentenanwartschaften auf beide aufgeteilt werden. Jedoch muss die Entscheidung „Hinterbliebenrente oder Rentensplitting?“ innerhalb eines Jahres nach dem Todesfall getroffen werden.
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