
Sehr geehrter Herr Lindner, sehr geehrte Damen und Herren,
wir sind ein deutsches Rentner-Ehepaar, ansässig sowohl in Kanada als auch in Deutschland und haben bis jetzt jedes Jahr unsere Steuern sowohl in Deutschland als auch in Kanada ordnungsgemäß entrichtet. Für das Steuerjahr 2020 sind wir unglücklicher Weise in die Mühlen der Mitarbeiter des ostdeutschen Finanzamtes Neubrandenburg geraten, von denen wir uns belogen und betrogen fühlen. Die Mitarbeiter des Finanzamtes Neubrandenburg wollen uns und 370.000 weitere Rentner (nach eigenem Bekunden des FA) mit absichtlich falschen Angaben um unsere Renteneinkünfte bringen, die wir in Deutschland in unseren Berufsjahren erarbeitet haben.
Die Amtsleitung und die Mitarbeiter des FA Nbb täuschen wissentlich ihre ‘Opfer‘ (die Rentner) über Tatsachen hinweg, indem sie diese mit der Besteuerung unter Anwendung des für die Rentenbesteuerung gerichtlich verbotenen § 50 EstG in den Irrtum versetzen, dass für sie der § 32a EstG nicht anwendbar sei und ihnen somit der Grundfreibetrag nicht zustehe, so dass sich die betroffenen Rentner letztendlich nicht mehr zu helfen wissen, als einer Verfügung über ihr Vermögen per Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zuzustimmen. Diese Maßnahmen haben einen erheblichen Vermögenschaden zur Folge, so dass den Rentnern damit ihr Anrecht auf den
Jedem Einkommensteuerpflichtigen zustehenden Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EstG)) auf die Sicherung ihres Existenzminimums
genommen wird. …. Und wir nehmen an, dass unser Grundgesetz auch für die Rentner im Ausland gilt und wir als Deutsche behandelt werden!
Natürlich ist uns bewusst, dass sich auch ein Verwaltungsbeamter einmal irren kann…, jedoch nicht wie im FA Nbb geschehen, (nach eigenem Bekunden des FA Nbb) in 370.000 Fällen, mit denen sich das ostdeutsche Finanzamt Neubrandenburg, wie kein weiteres deutsches Finanzamt, auch noch rühmt!
Systematisch werden hier die Auslandsrentner um ihre durch Rentenbeiträge erworbene Einkünfte betrogen, indem – auch bei Kleinstrenten, die normalerweise steuerfrei wären – der anzuwendende Grundfreibetrag dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet wird und sich so eine unzumutbare Steuerlast ergibt, die häufig von den betroffenen Rentnern nicht gezahlt werden kann. Sodann reagiert dieses ostdeutsche FA mit dem Angebot von Ratenzahlungen oder mit Zwangsvollstreckungsbescheiden, so dass der zu bezahlende Steuerbetrag nicht mehr so stark ins Gewicht fällt. Oft wissen die Rentner gar nicht, wie Ihnen geschieht. Hinzu kommen dann noch Sprachprobleme, die erst recht deren Situation als unlösbar erscheinen lassen. Meistens ziehen sich die von Amts wegen eingeschüchterten und diskriminierten Rentner zurück und befristen ihren Lebensabend zwar im Ausland, jedoch fast mittellos und am Rande des Ruins.
Soll man da untätig zuschauen? – Leider können die Wenigsten dieser Rentner für sich selbst sprechen. Die Zuhilfenahme des immer wieder vom FA Nbb empfohlenen Steuerberaters können sich die wenigsten betagten Menschen leisten. Und sollte sich doch Jemand finden, der Hilfe leistet, dann geht es um fast unlösbare sprachliche Probleme. Also stehen die betagten Rentner, die ihren Lebensabend mit ihren Renteneinkünften im Ausland bestreiten wollten, im Abseits. Dabei besagt unser Grundgesetz ganz klar und deutlich unter
§ 1: Die Würde des Menschen ist unantastbar
und unter
§ 3, Punkt 3: Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
Darüber hinaus gibt es noch in fast jedem DBA, das Deutschland mit den verschiedenen Ländern gemäß dem OECD Musterabkommen abgeschlossen hat, den Artikel der Gleichbehandlung (hier: Art. 24 des DBA Kanada), der folgendes besagt:
Art. 24 Gleichbehandlung:
1. Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängen-den Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist, als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.
Unter der Einhaltung dieser Vorschrift dürfte es diese Ungleichbehandlung der Rentner im Ausland doch nicht geben!
Die Ausgangssituation der Rentner im Inland und der Rentner im Ausland ist und bleibt doch dieselbe und darauf kommt es doch an: beide haben ihre Renten im Inland (Deutschland) mit ihrer geleisteten Arbeit erwirtschaftet und versteuert in die Rentenkassen eingezahlt. Nun, da sie von ihren Renteneinkünften leben wollen, erfolgt eine Ungleichbehandlung sondergleichen: Dem Inlandsrenter verbleibt – auch bei geringen Renteneinkünften – sein Einkommen, dem Auslandsrentner werden die Renteneinkünfte durch widerrechtliche Steuerforderungen genommen. Wo ist denn da die gesetzlich vorgesehene Gleichbehandlung? Es ist doch ebenfalls zu berücksichtigen, dass viele der Auslandsrentner in Deutschland auf staatliche Unterstützung angewiesen wären. Deutschland geht sogar so weit, dass der ausländische Staat nun für den Lebensunterhalt der Auslandsrentner aufkommen soll, so dass es ja zu keiner ‘Begünstigung‘ dieser Rentner kommt (was von einer Mitarbeiterin des FA Nbb in einem Interview so benannt und dargestellt wurde)! Selbst aus diesen Unterstützungen zieht der deutsche Fiskus noch Steuern – nein KEINE STEUERN, sondern berechnet diese Leistungen unter dem Namen des Progressionsvorbehalts zur Ermittlung eines höheren Steuersatzes, mit dem der Rentner dann wiederum belastet wird.
Diese Vorgehensweise stellt eine höchst diskriminierende Behandlung der Auslandsrentner dar, die so die Auslandsrentner ganz stark benachteiligt.
Wenn der deutsche Staat seinen Steuerzahlern (Rentnern) Vergünstigungen ermöglicht, so soll er alle Rentner gleich behandeln – so schreibt es unser Gesetz vor – oder sind die Deutschen im Ausland keine Deutschen mehr?
Dass das ostdeutsche FA Nbb als einziges FA in Deutschland die Auslandsrentner erfasst und besteuert, ist ja eine Berechtigung für diese Institution, allerdings sollte unser Grundgesetz und unser Steuerrecht für alle Deutschen gleichermaßen ohne Unterschied auch von diesem FA angewandt werden, wie bei mehr als 640 anderen Finanzämtern Deutschlands auch!
Wir haben den Verdacht, dass das FA Nbb seiner Vormachtstellung den Auslandsrentnern gegenüber sehr bewusst ist und diese Stellung aus-nutzt, indem es den Auslandsrentner ausnahmslos mit extrem hohen Steuerforderungen belastet, ohne dabei die wirkliche Zahlungsfähigkeit/die Würde einer Person zu berücksichtigen. Unser Verdacht wird dadurch bestärkt, dass sich dieses ostdeutsche Finanzamt, wie kein anderes Finanzamt, noch öffentlich damit rühmt, ‘Einnahmen‘ in Milliardenhöhe zu haben. Als ginge es darum, den Menschen möglichst viel Geld zu nehmen!
Hier handelt es sich weniger um die Klärung finanzrechtlicher Vorgehensweisen, sondern um die wissentlich in krimineller betrügerischer und erpresserischer Absicht besteuerten im Ausland ansässigen Rentner. Hier handelt es sich um Delikte, die durch den Amtsleiter, Dr. Michael Gruel, begangen werden, indem er die angewandte Geldeintreibung seiner Mitarbeiter billigt.
Wir bitten Sie, zu eruieren, ob diese durch die Leitung des FA Nbb begangenen Delikte gegen die Auslandsrentner strafrechtlich zu verfolgen sind, da den betroffenen Auslandsrentnern ihre Würde genommen wird, die laut Grundgesetz UNANTASTBAR ist.
Nachstehend die Stellungnahme einer Kanzlei, die laut Presseberichten beeindruckende Ergebnisse mit Gerichtsverfahren bis hin zum BVerG aufweisen kann:
„Die uns übersandten Steuerbescheide sind mit den Vorschriften des deutschen Steuerrechts unvereinbar und nicht rechtskräftig, da sie die rechtswidrige Versagung des Grundfreibetrags nach der beschränkten Steuerpflicht und § 50 Absatz 1 Satz 2 zum Inhalt haben, die nach deutscher und internationaler Rechtsprechung seit 1996 als verfas-sungs- und steuerrechtswidrig gilt und deren Anwendung somit ausnahmslos untersagt ist. Darüber hinaus wurde die Steuer nicht, wie es das deutsche Einkommensteuergesetz unmissverständlich vorschreibt, nach dem realen zu versteuernden Einkommen (zvE) ermittelt, das auf allen Steuerbescheiden ausgewiesen ist, sondern nach einem um ein Vielfaches erhöhten fiktiven Betrag.
Das Finanzamt Neubrandenburg ist, deutschem Steuerrecht zufolge verpflichtet, diese Bescheide entsprechend § 173 AO aufzuheben und neue, den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Bescheide nach der zentralen Tarifvorschrift § 32a EStG zu erstellen, wie bereits durch mannigfaltige Gerichtsurteile nicht nur des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern bestätigt wurde, sondern auch von höchstrichterlichen Gremien wie BVerfG. BFH und EuGH und darüber hinaus gemäß Steuerbescheid vom 16.11.2021 inzwischen auch vom Finanzamt Neubrandenburg selbst bei einem im außereuropäischen Ausland lebenden deutschen Rentner anschaulich aufgezeigt wird.
Grundsatzurteil 1996 EuGH Slg. 1996, I-3089: Die nach § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG und die darin liegende Versagung des Grundfreibetrages nach § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG ist gemeinschaftsrechtswidrig.
Urteil EuGH in BStBL 2003, 859 RZ. 48: EuGH-Urteil in BStBl II 2003, 859 Rz. 48): Die Ungleichbehandlung zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht rechtfertigt es nicht, dem beschränkt Steuerpflichtigen den Grundfreibetrag zu versagen, diesen aber dem veranlagten unbeschränkt Steuerpflichtigen zu gewähren.
Dokumentation des Gesetzgebers Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz BMJV: Der Grundfreibetrag stellt seit 1996 in Deutschland sicher, dass das zur Bestreitung des Existenzminimums nötige Einkommen nicht durch Steuern gemindert wird. Jeder Einkommensteuerpflichtige hat Anspruch auf einen jährlichen steuerfreien Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)).
Urteil 2002 BVerfG: Nach der Rechtsprechung des BVerfG muss dem Steuerpflichtigen so viel verbleiben, wie es zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts bedarf unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) – Existenzminimum; BVerfG-Beschluss vom 25.9.1992 2 BvL 5/91, 2 BvL 8/91, 2 BvL 14/91, BVerfGE 87, 153; BFH-Urteil in BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414, Rz 115). FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13.01.2016 – 1 K 4/15 – Abweichend von den Bescheiden für 2005 und 2006 über Einkommensteuer vom 12.06.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.12.2014 wird die festgesetzte Einkommensteuer für 2005 und 2006 auf jeweils … Euro herabgesetzt.
FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10.09.2020 – 2 K 380/19- Unter Änderung des Bescheides für 2017 über Einkommensteuer vom 22.03.2019, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.11.2019, wird der Kläger (ein deutscher Rentner im Ausland) als fiktiv unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 EStG behandelt (unter Anrechnung des Grundfreibetrags nach der zentralen Tarifvorschrift 32a des EStG). Die Berechnung der konkreten Steuer wird dem Beklagten (Finanzamt Neubrandenburg) übertragen.
Einkommensteuergesetz (EStG) § 32a Einkommensteuertarif :
(1) 1 Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen!
… und hier noch unser eigener Fall:
Finanzamt Neubrandenburg – Bescheid für 2020 vom 16.11.2021 – Festsetzung – Art der Steuerfestsetzung: Der Bescheid ist nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geändert. Dieser Bescheid ändert den Bescheid vom 03.06.2021. Dieser Bescheid tritt an die Stelle des angefochtenen Bescheids vom 03.06.2021. –
Ja, wir konnten nach einem halben Jahr (!) einen neuen Steuerbescheid erwirken, mit dem uns nach so langer Zeit die ‚unbeschränkte‘ Steuerpflicht zugestanden wurde.
Der Bescheid vom 03.06.2021 enthält die rechtswidrige Versagung des Grundfreibetrags nach der beschränkten Steuerpflicht und § 50 Abs.1 Satz 2, wogegen der neue Bescheid vom 16.11.2021 nach der unbeschränkten Steuerpflicht und der absolut gesetzeskonformen zentralen Tarifvorschrift 32a EStG erstellt wurde. Davon ist in diesem Bescheid jedoch keine Rede, auch die beschränkte oder unbeschränkte Steuer-pflicht wird im neuen Bescheid mit keiner Silbe erwähnt.
Nach einem halben Jahr der Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt Neubrandenburg, die bei uns – vor allen Dingen bei meinem Mann, der an Parkinson leidet – erhebliche, gesundheitliche Schäden – Panikattacken, Schlaflosigkeit usw. – verursacht haben, die man fast schon als ‚Körperverletzung‘ zur Anzeige bringen könnte, rollt nun eine neue Lawine in Form von irrationalen Vorauszahlungsbescheiden auf uns zu: wieder werden wir mit Forderungen beschieden, die haltlos sind, da wird prompt unseren neuen Steuerbescheid bezahlt haben und auch bereit sind, Vorauszahlungen in angemessener Höhe zu leisten, wobei uns das Finanzamt Neubrandenburg wieder zur Ader lassen will.
Aufgrund dieser gesetzesunterlegten Rechtsmittel, der Stellungnahme der Kanzlei sowie unserer Ausführungen ersuchen wir Sie zu überdenken, gegen das ostdeutsche Finanzamt Neubrandenburg vorzugehen, das sich selbst damit rühmt, das zentrale Finanzamt für Auslandsrentner zu sein und umfassende Ermittlungen einleiten zu lassen, so dass dem Finanzamt Neubrandenburg auferlegt wird, den vorgenannten Rechtsvorschriften angepasste Steuerbescheide zu erstellen.
Wir bitten Sie, unserem Ersuchen stattzugeben, um diesem gesetzeswidrigen Treiben der Verantwortlichen des Finanzamtes ein Ende zu setzen und sie zur Rechenschaft zu ziehen, um sie zu einer Neuausstellung der Bescheide an die Auslandsrentner nach der zentralen Tarifvorschrift § 32a. EstG zu veranlassen!
Es kann nicht so weitergehen, dass dieses ostdeutsche Finanzamt Neubrandenburg, das sich unter all den deutschen ‘normal’ arbeitenden Finanzämter als Enklave mit Sonderrechten fühlt, ungehindert die Auslandsrentner in den gesundheitlichen und finanziellen Ruin treiben kann!
Wir geben die Hoffnung nicht auf, dass mit unserer neuen Regierung nun alles besser wird, jedoch befürchten wir, dass die Realität uns wieder einholt und uns ‘Traumtänzer’ schimpft, da uns die Vergangenheit gelehrt hat, dass alles so weitergeht oder schlimmer wird.
Wir bitten inständig um Ihr Eingreifen.
Mit freundlichen Grüßen
Hildegard und Fritz Schmitt
Das Infomagazin Seniorenbedarf bietet ein breites Meinungsspektrum, möchte aber redaktionelle Neutralität wahren. Die Inhalte von Leserbriefen spiegeln nicht zwangsweise die Positionen der Redaktion wieder.
Persönlich an den Bundeskanzler Herrn Olaf Scholz
Sehr geehrter Herr Bundeskanzler Olaf Scholz
Meine Ehefrau und ich wenden sich mit einem Hilferuf aus der Türkei an Sie.
Ich wende mich mit meinem Anliegen an Sie in der Hoffnung, dass Sie für mich und für die vielen anderen betroffenen deutschen Rentner in der Türkei und im Ausland tätig werden können.
Meine Frau und ich sind vor 5 Jahren für immer in die Türkei ausgewandert und wir haben auch keinen Wohnsitz mehr in Deutschland.
Seit dem 01.02.2016 bin ich Rentner und werde seitdem von dem Finanzamt Neubrandenburg steuerlich zur deutschen Einkommensteuer nach der beschränkten Steuerpflicht veranlagt.
Für die Steuerjahre 2017, 2018 und 2019 erhielt ich vom vorgenannten Finanzamt Steuernachforderungen in Höhe von 7.347,– Euro, zahlbar innerhalb von 4 Wochen, ansonsten Renten-/Kontenpfändung. Wie Sie sich sicherlich vorstellen können, ist das für einen Rentner ein kaum aufzubringender Betrag. Um jedoch eine Renten- bzw. Kontenpfändung zu vermeiden, habe ich mir den Betrag geliehen, die Steuerforderung unter Vorbehalt bezahlt und gleichzeitig Einspruch gegen diese Steuerbescheide eingelegt, da ich mich mittlerweile mit den einschlägigen Steuergesetzen vertraut gemacht habe und ich davon ausging, dass ich die unbeschränkte Steuerpflicht erlangen kann!
In den dafür geltenden Anweisungen heißt es:
„Voraussetzung für den Antrag ist, dass die Einkünfte ganz oder zumindest überwiegend aus Deutschland bezogen werden, und in Deutschland zu versteuern sind. Was unter „ganz oder zumindest überwiegend“ zu verstehen ist, definiert das Einkommensteuergesetz anhand von zwei Einkunftsgrenzen. Gemäß § 1 Absatz 3 EstG kann als unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt werden, wer mehr als 90 % seiner Welteinkünfte in Deutschland zu versteuern hat oder wenn die nicht in Deutschland zu versteuernden Welteinkünfte den Grundfreibetrag des jeweiligen Kalenderjahres nicht überschreiten. Der Grundfreibetrag ist für die Prüfung der Einkunftsgrenzen zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.“
Diese Kriterien werden von mir erfüllt: Ich beziehe meine Einkünfte (bestehend aus deutschem Renteneinkommen) nicht nur zu 90 %, sondern sogar zu 100 %, aus Deutschland und habe – von der türkischen Steuerbehörde attestiert – keine Einkünfte in der Türkei.
Mittlerweile sind 9 Monate seit meinen Einsprüchen vergangen mit immer wechselnden Sachbearbeitern des Finanzamtes Neubrandenburg, von denen scheinbar der eine nicht weiß, was der andere tut. Inzwischen ist es dem Finanzamt Neubrandenburg wahrhaftig gelungen, mir eine umfangreiche Absage zu meinem Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht zu übersenden, mit der ich nicht einverstanden bin. All die darin aufgeführten Erklärungen sind an den Haaren herbeigezogen, frei nach dem Motto ‘was nicht passt wird passend gemacht‘, immer darauf bedacht, den Rentnern möglichst hohe Beträge aus der Tasche zu ziehen, sie so in den Ruin zu treiben.
Man beruft sich auf das DBA Türkei, § 18, Ruhegehälter. Dass die Bestimmungen eines Abkommens eingehalten werden müssen, ist einsehbar, aber wie die Bestimmungen umgesetzt werden, entspricht in keiner Weise den Absichten, die mit solch einem völkerrechtlichen Vertrag bezweckt werden. So wird bei der Steuererhebung munter vermischt, was gerade besser passt und höhere Steuererträge verspricht: Die unbeschränkte Steuerpflicht sei für mich nicht anwendbar, weil wegen des türkischen Steuerfreibetrages meine Einkünfte nicht zu 90 % der deutschen Steuer unterliegen! Das soll mir doch mal Jemand erklären, wo ich nachweislich keine Einkünfte in der Türkei habe! Da wird mir ein fiktiver Betrag zu meinen Ungunsten berechnet, den ich nachweislich nicht habe! Welcher Kopf denkt sich so etwas aus? …. Und wenn dieser Betrag schon als Einkommen gewertet wird, dann ist es doch Einkommen, das höchstens in die Ermittlung des Steuersatzes bei der unbeschränkten Steuerpflicht als Progressionsvorbehalt in die Berechnung der deutschen Steuer einfließen könnte, die in Deutschland zu versteuern ist! – Für den Progressionsvorbehalt heißt es: „Angewendet wird der Progressionsvorbehalt bei allen Steuerpflichtigen, die zusätzlich steuerfreie Einnahmen erzielen“. Also handelt es sich doch bei dem Betrag i.H.v. 10.000,– Euro, der den Ansässigen aus der Türkei gewährt wird, um einen steuerfreien Betrag, der – wenn überhaupt – als Progressionsvorbehalt angewendet werden könnte.
Mehr noch zur Berechnung: auch die fiktive Anrechnung des Grundfreibetrages passt in keiner Weise in das Berechnungsschema, das mir vom Finanzamt Neubrandung als geltende Rechtsnorm vermittelt wurde: eben auch, wie schon vorher von mir beanstandet ‘einmal nach deutschem Recht, dann wieder nach türkischem Recht‘! Denn um die Steuerschuld bei beschränkter Steuerpflicht zu erhöhen, greift man mal eben zu dem deutschen Grundfreibetrag und nicht zu dem Grundfreibetrag, der für Ansässige der Türkei gültig ist, der ja die Steuerschuld schmälern würde.
Ich bin ja zahlungswillig, denn das kann ich ja durchaus mit meinen schon geleisteten Zahlungen belegen. Doch ich will mich auf keinen Fall vom Finanzamt Neubrandenburg in den Ruin treiben lassen. Immerhin besteht nämlich auch für die Bediensteten des ostdeutschen Finanzamtes Neubrandenburg die Verpflichtung, den Steuerzahler nach dem Günstiger Prinzip zu behandeln, also ihm den günstigsten Weg aufzuzeigen und zu berechnen.
Ich fühle mich durch das Vorgehen des Finanzamtes Neubrandenburg diskriminiert und mehr noch, geradezu betrogen, da mir durch die Steuerbescheide unverhältnismäßig hohe Steuerforderungen auferlegt werden. Ich kann die Berechnungen nicht billigen, denn da bei mir die Kriterien für die unbeschränkte Steuerpflicht vorliegen, – ich beziehe mein gesamtes Einkommen aus der deutschen Rente, für die ich während meines langen Berufslebens Beiträge eingezahlt habe – muss die unbeschränkte Steuerpflicht doch für mich angewandt werden! Alles andere wäre eine Beleidigung der Menschenrechte – und ganz bestimmt nicht im Sinne einer völkerrechtlichen Vereinbarung, wie es in einem Doppelbesteuerungsabkommen beabsichtigt ist.
Nun, da ich – wie ein Deutscher mit deutschem Einkommen – mit der unbeschränkten Steuerpflicht behandelt werden will, wird mir dieses verwehrt?
Es geht hier nicht um persönliche Befindlichkeiten, nein es geht um die Behandlung der Rentner im Ausland, denen deutsches Recht scheinbar abgesprochen wird. Sind die deutschen Rentner im Ausland nun keine Deutschen mehr? Ich habe die vielen Jahre während meiner Berufstätigkeit meine Beiträge in die Rentenkasse geleistet und soll nun, da ich von den entrichteten Rentenbeiträgen mit meiner Frau leben muss, mir meinen Lebensunterhalt wegen irgendwelcher schwachsinnigen Steuerzahlungen nehmen lassen?
Ich habe daran geglaubt, dass mit unserer neuen Regierung nun alles besser wird, aber ich befürchte, dass die Realität mich eines Besseren belehrt und man vermuten muss, dass alles so weitergeht oder schlimmer wird.
Ich bekomme eine monatliche Rente in Höhe von 1945,- Euro überwiesen.
Davon muss ich meinen Lebensunterhalt für mich und meine Ehefrau bestreiten.
Das heißt Miete, Gas,Wasser,Strom, Lebensmittel, Kleidung und ärztliche Behandlung und Operationen
bezahlen.
Das Finanzamt Neubrandenburg RiA verlangt von mir eine vierteljährliche Einkommensteuer Vorauszahlung
ab dem Jahr 2022 von 624,- Euro, im Jahr sind das 2496,- Euro.
Zusätzlich kommt die Einkommensteuer Nachzahlung für das Steuerjahr 2021 – etwa im Juli 2022 in Höhe von circa 2500,- Euro.
Das bedeutet im Jahr 2022 habe ich rund 5000,- Euro an Einkommensteuerzahlungen zu leisten.
Das von einer monatlichen Rente von 1945,- Euro.
Ihre Politik hat mich finanziell und seelisch ruiniert.
Ich bitte Sie, sehr geehrter Herr Bundeskanzler, endlich diesem Betrug ein Ende zu setzen.
Ich möchte Sie an Ihr Wahlversprechen Erinnern !!!!!
Unser Land steht Anfang der 20er Jahre vor großen Zukunftsaufgaben, die wir nur gemeinsam schaffen können – in Respekt voreinander.
Dazu zählt besonders auch ein würdiges Leben im Alter – mit einer stabilen und sicheren Rente. Darauf sollen sich alle verlassen können. ?????
Die SPD hat schon in der aktuellen Regierung dafür gesorgt, dass die Rente stabil bleibt. Das wollen wir auch in Zukunft sichern. Zudem haben wir uns an die Seite jener gestellt, die trotz jahrzehntelanger Arbeit
nur eine Rente bekamen, die nicht zum Leben reichte. Deswegen haben wir die Grundrente gegen den Widerstand der CDU durchgesetzt.
Um die gesetzliche Rente auch in Zukunft für alle auf ein starkes Fundament zu stellen, braucht unser Land eine Zukunftsregierung.
Die SPD und ich stehen bereit, diese zu führen.
Die Problematik liegt in der Behandlung der Auslandsrentner durch das Finanzamt Neubrandenburg RiA, wo mal ganz einfach Gesetze umgangen und mit Füßen getreten werden. Es wäre gut, wenn die dortigen Vorgänge mal etwas genauer unter die Lupe genommen werden. Bitte setzen Sie sich für uns ein.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Ihre Antwort sehe ich mit großem Interesse entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Henning und Melek Müller
Es ist gut, dass Sie sich mit Ihrer Sache hier melden. Das kann gar nicht weit genug verbreitet werden. Hoffentlich melden sich hier viele geschädigte Rentner zu Wort!
Hier die Antwort vom Bundeskanzleramt :
Sehr geehrte Frau Müller,
sehr geehrter Herr Müller,
ich danke Ihnen für Ihre erneute E-Mail vom 1. Januar 2022 an Herrn Bundeskanzler Olaf Scholz. Sie hatten sich am 10. Juli letzten Jahres mit dem gleichen Anliegen an Frau Bundeskanzlerin Dr. Merkel gewandt. Ich verweise daher zunächst auf meine Ausführungen in der E-Mail an Sie vom 21. Juli 2021, wonach das Bundeskanzleramt keine Einzelfallauskünfte erteilen und auch keine Entscheidungen in Einzelfällen treffen darf.
Dennoch kann ich nachvollziehen, warum Sie sich in dieser Sache ungerecht behandelt fühlen. Die Besteuerung von Altersbezügen bei deutschen Rentnern/-innen, die in der Türkei leben, ist kompliziert. Grund hierfür sind die besonderen Regelungen im Doppelbesteuerungsabkommen mit der Türkei. Das Bundesministerium der Finanzen hat zu diesem Thema ein erläuterndes BMF-Schreiben herausgegeben, in dem auch Beispiele erläutert und durchgerechnet werden. Sie können sich dieses Schreiben unter dem Link
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Tuerkei/2014-12-11-Tuerkei-Abkommen-DBA-Rentenbesteuerung-Alterseinkuenfte.html
durchlesen.
Sollten Sie danach immer noch der Meinung sein, dass Ihre Besteuerung nicht korrekt erfolgt ist, kann ich Sie leider nur auf die Möglichkeiten des Rechtsbehelfsverfahrens verweisen.
Mit den besten Wünschen für das neue Jahr und freundlichen Grüßen
Jana Salisch
Bundeskanzleramt
11012 Berlin
Hinweis:
Bei der Bearbeitung Ihres Anliegens wurden bzw. werden von Ihnen personenbezogene Daten verarbeitet. Welche Daten zu welchem Zweck und auf welcher Grundlage verarbeitet werden, ist abhängig von Ihrem Anliegen und den konkreten Umständen. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in den Datenschutzhinweisen auf der Internetseite des Bundeskanzleramtes unter http://www.bundesregierung.de/bundeskanzleramt-DSH.
Hier meine Antwort zu dem Schreiben vom Bundeskanzleramt :
Niemand ist für 370.000 Auslandsrentner zuständig, die von der Politik diskriminiert, verarscht, abgezockt und ruiniert werden.
Entweder kann die Dame vom Bundeskanzleramt nicht lesen oder die wollen einen für dumm verkaufen.. In meinem Schreiben an das Bundeskanzleramt habe ich unter anderem erklärt, das mein Fall kein Einzelfall ist, sondern 370.000 Auslandsrentnern davon betroffen sind.
Was sich kranke Politiker Gehirne ausgedacht haben, um Auslandsrentner zu ruinieren geht keinen etwas an ???
Sehr geehrter Herr Bundeskanzler O: Scholtz
Ich möchte Sie an Ihr Wahlversprechen erinnern :
Unser Land steht Anfang der 20er Jahre vor großen Zukunftsaufgaben, die wir nur gemeinsam schaffen können – in Respekt voreinander.
Dazu zählt besonders auch ein würdiges Leben im Alter – mit einer stabilen und sicheren Rente. Darauf sollen sich alle verlassen können. ?????
Was sagen Sie jetzt dazu Herr Bundeskanzler ???
Für das Bundeskanzleramt wäre es eine Kleinigkeit die “Besteuerung” der 370.000 Auslandsrentner überprüfen zu lassen.
Damit alle ihren wohlverdienten Ruhestand genießen können.
H.Müller
Deutsche Auslandsrentner in der Steuerfalle
Hunderttausende Senioren, die nicht mehr in Deutschland leben, sollen trotz winziger Renten Tausende Euro nachzahlen. Selbst 100-Jährige müssen Einkünfte für die vergangenen sechs Jahre nachweisen.
Mit 101 hat man andere Sorgen als die Steuererklärung. Im Fall von Ella S. ließ der deutsche Fiskus dennoch nicht locker. Obwohl die alte Dame seit Jahrzehnten im kanadischen Kelowna lebt, obwohl sie blind ist und seit zehn Jahren in einem Heim gepflegt wird, schickte das Finanzamt Neubrandenburg ihr einen Brief nach dem anderen.
Rund 5800 Euro an Steuern sollte sie bezahlen. Der 75-jährige Sohn verstand nicht, warum. Schließlich hatte seine Mutter kein Vermögen und eine Rente von gerade mal 720 Euro im Monat. Er kratzte sogar schon die letzten Ersparnisse zusammen, um vorsorglich die Beerdigung seiner Mutter vorab zu bezahlen. Dann kam ihm ein deutschsprachiger Steuerberater zu Hilfe, der sich mit dem Wust an Formularen und Gesetzesregeln auskannte. Wenig später kam der neue Bescheid: Steuerschuld 0 Euro.
Regeln für Auslands-Rentner sind kompliziert
So wie der 101-Jährigen geht es derzeit leider Hunderttausenden deutscher Auslandsrentner. Egal wie alt sie sind, egal wie lange sie schon Rente beziehen, egal wie hoch ihre Alterseinkünfte sind – sie alle bekommen Post vom Finanzamt Neubrandenburg.
Das Amt ist weltweit für diese Rentnergruppe zuständig und fordert sie auf, für die Zeit seit 2005 rückwirkende Steuererklärungen abzugeben. Grund dafür ist das geänderte Rentenrecht, das seit jenem Jahr gilt. Dies hat zur Folge, dass nun nach und nach mehr Rentner steuerpflichtig werden. Daher werden seit vergangenem Jahr auch die Rentner hierzulande aufgefordert, Steuererklärungen abzugeben.
Ältere Arbeitnehmer häufig ohne Perspektive
Die Regeln für Rentner, die im Ausland leben, weichen jedoch teilweise deutlich von jenen ab, die für hiesige Ruheständler gelten. Und diese Regeln sind äußerst kompliziert und für Normalsterbliche kaum verständlich. So kommt es, dass Tausende Auslandsrentner falsche Bescheide erhalten und zu Nachzahlungen aufgefordert werden, obwohl sie gar keine Steuern zahlen müssen. Im Alter von 80, 90 oder 100 Jahren müssen sie sich mit den Untiefen des deutschen Steuerrechts auseinandersetzen.
“Welches Elend sich hier in den Rentnerhaushalten abspielt, nehmen die Verantwortlichen in Deutschland einfach nicht ernst”, sagt Ben Koltermann. Er war es, der Ella S. helfen konnte. Koltermann lebt ebenfalls in Kelowna, einer westkanadischen Stadt, idyllisch am Okanagan-See gelegen, die in den vergangenen Jahrzehnten Ziel Tausender deutscher Auswanderer war. Da er der einzige deutschsprachige Steuerberater in der Gegend ist, arbeitet er immer noch, obwohl er selbst schon über 80 ist.
Viele sind unwissend in die Steuerfalle getappt
Denn bei ihm türmen sich inzwischen die Fälle der Auslandsrentner, von denen der deutsche Fiskus Geld will, obwohl sie oft lediglich Sozialhilfe erhalten. “Die Betroffenen sollen Tausende von Euro überweisen, die viele dringend für lebenswichtige Medikamente, Brillen, Hörgeräte, Altenpflege und letztlich auch für eine menschenwürdige Bestattung benötigen”, sagt er. “Viele weinen und zittern, können nicht mehr schlafen und sind am Ende ihrer Kräfte.”
Dabei sind sie oft nur aus Unwissen in eine Steuerfalle getappt. Denn die Berechnung der Steuer für Auslandsrentner folgt einigen Besonderheiten. So zieht das Finanzamt zur Berechnung der Steuerschuld zwar in einem ersten Schritt zunächst mal genau wie bei hiesigen Rentnern den steuerfreien Teil der Rente vom zu berücksichtigenden Einkommen ab.
Das sind für Personen, die vor 2006 in Rente gingen, 50 Prozent, für spätere Rentnerjahrgänge ist es jedoch weniger, denn seit 2006 steigt der steuerpflichtige Anteil jedes Jahr um zwei Prozentpunkte. Vom steuerpflichtigen Anteil dürfen Rentner hierzulande dann jedoch noch den Grundfreibetrag abziehen. Für 2011 betrug dieser 8004 Euro. Wer also nur 50 Prozent seiner Rente versteuern muss, zahlt erst für jenen Anteil Steuern, der über 16.008 Euro hinausgeht. Die Folge ist, dass die meisten Rentner keine Steuern bezahlen müssen. In Deutschland.
Rentner wurden schlecht beraten
Anders dagegen bei Personen, die dauerhaft im Ausland leben. Denn sie gelten zunächst einmal grundsätzlich als “beschränkt steuerpflichtig”. Das klingt recht positiv, ist es aber keineswegs, denn es bedeutet, dass sie den Grundfreibetrag nicht erhalten. Sie müssen also auf den steuerpflichtigen Teil ihrer Rente vom ersten Euro an Steuern bezahlen, sodass schon für Kleinstrenten Steuern fällig werden. So kommt es, dass Ella S. 5800 Euro Steuern nachzahlen sollte, obwohl sie nur 720 Euro Rente pro Monat erhält – bei einem solch niedrigen Einkommen ist in Deutschland kein Rentner steuerpflichtig.
Schon von dieser Sonderbehandlung wissen die wenigsten Auslandsrentner, sodass sie aus allen Wolken fallen, wenn sie ihre Bescheide erhalten. Erst recht weiß jedoch kaum jemand, dass es einen Ausweg gibt. Denn Betroffene können einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen. Wird dieser gewährt, so wird ihnen der Grundfreibetrag wieder angerechnet und die meisten müssen plötzlich doch keine Steuern bezahlen.
Voraussetzung dafür, dass der Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht gewährt wird, ist, dass das gesamte Welteinkommen im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegt. Oder aber, dass die Einkommen, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen – etwa eine zusätzliche Rente im Heimatland oder aber Kapitaleinkommen dort – geringer als 8004 Euro sind, nach Abzug des steuerfreien Anteils.
Zum Nachweis müssen Betroffene von den Behörden des Landes, in dem sie leben, die Höhe ihrer dortigen Einkünfte bestätigen lassen. Genau dies machte Koltermann im Fall von Ella S., mit dem Ergebnis, dass sie keine Steuern zahlen musste.
Kaum einer durchschaut das Steuersystem
In diesem Fall ging es noch mal gut aus. Doch Koltermann ist sicher, dass Tausende anderer Rentner unwissentlich in die Falle tappen und dann pflichtbewusst ihre letzten Ersparnisse zusammenkratzen, um sie ans deutsche Finanzamt zu überweisen. Denn neuerdings schickt das Finanzamt gleich ein Formular mit, über das die Rentner auf eine Steuererklärung verzichten können. Sie sollen lediglich ankreuzen, ob sie beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig sind.
“Abgesehen davon, dass kaum jemand weiß, was das bedeutet: Was würden Sie denn ankreuzen?”, fragt Koltermann. “Was klingt denn besser?” Natürlich hört sich “beschränkt steuerpflichtig” erst mal besser an, und so kreuzen viele genau dies an – mit der Folge, dass das Finanzamt dann auf dieser Basis die Steuerschuld für die Rentenzahlungen aus Deutschland, die ihm ja bekannt sind, berechnet.
Doch selbst für Rentner, die diese Falle umschifft haben, fängt danach der Kampf mit den Paragrafen erst an. Wenn sie nämlich weitere Einkommen haben – und viele Ruheständler haben oft noch eine zweite Rente im Land, in dem sie leben – so stellt sich nun die Frage, wie hoch dabei der steuerfreie Anteil ist.
Meist ist das Rentensystem im Ausland nämlich komplett anders, setzt sich aus öffentlichen und privaten Renten zusammen, meist noch von verschiedenen Trägern. Diese werden nun deutschem Steuerrecht unterworfen, mit der Folge, dass einige Zahlungen zu 100 Prozent angerechnet werden, andere nur zur Hälfte und manche auch gar nicht.
Etliche Sonderregeln verunsichern die Rentner
Was wann gilt, durchschaut kaum noch jemand. “Die Berechnung der ausländischen Einkünfte nach deutschem Steuerrecht gestaltet sich auf dieser Grundlage schwierig” räumte daher sogar das Finanzamt Neubrandenburg selbst auch schon mal in einem Schreiben ein.
Hinzu kommen weitere Sonderregeln. So dürfen sich Auslandsrentner im Gegensatz zu heimischen Ruheständlern oder Menschen, die in der Europäischen Union leben, nicht gemeinsam mit dem Ehepartner steuerlich veranlagen lassen. Hätten die Betroffenen das früher gewusst, so hätten sie beispielsweise Kapitaleinkünfte aufteilen können, sodass nicht alle bei dem Partner mit der deutschen Rente anfallen.
Und dann gelten für die Jahre bis 2008 sogar noch besondere Steuersätze. Denn bis dahin mussten Auslandsrentner auf alle Einkünfte vom ersten Euro an einen Pauschalsteuersatz von 25 Prozent abführen. Für hiesige Rentner liegt der Eingangssteuersatz dagegen bei 15 Prozent.
“Die Auslandsrentner werden diskriminiert und über den Tisch gezogen”, findet Koltermann. Er hat sich schon an diverse Behörden gewandt, sogar eine Petition beim Bundestag eingereicht. “Wir können uns die Finger wund schreiben, und was passiert? Nichts.”
Finanzämter sind sich keiner Schuld bewusst
Im Finanzministerium in Berlin sieht man sich jedoch im Recht. Die Umstellung der Rentenbesteuerung im Jahr 2005 betreffe alle Bezieher von Altersbezügen und damit eben auch im Ausland ansässige Personen. Da könne man also keine Ausnahmen machen. Man tue jedoch alles, um den Betroffenen die komplizierte Rechtslage so verständlich wie möglich zu erläutern, heißt es. Die Unterschiede zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht würden beispielsweise in einem beiliegenden Informationsblatt dargelegt, oft auch noch in der Landessprache.
Die Vorteile der unbeschränkten Steuerpflicht würden dabei klar herausgehoben. Zudem seien im Internet unter http://www.rente-im-ausland.de weitere Informationen eingestellt, worauf im Anschreiben verwiesen werde. Fragt sich, wie viele der Betroffenen im Internet surfen.
Und es bleibt die Frage, ob Menschen im Alter von 100 Jahren überhaupt noch aufgefordert werden müssen, die Steuern für die vergangenen sechs Jahre nachzuerklären. Darauf gibt es aus dem Finanzministerium jedoch keine Antwort.
Es wird also weitere Schreiben von Neubrandenburg in die ganze Welt geben. Und es werden weitere Rentner diese Briefe öffnen, um schockiert festzustellen, dass sie Steuern nachzahlen sollen. Koltermann versucht derweil zu tun, was er kann. Dazu hat er inzwischen sogar die örtliche Bank eingespannt.
“Eine deutsch sprechende Dame dort passt höllisch auf. Sobald Rentner Tausende von Euro ans deutsche Finanzamt überweisen wollen, stoppt sie den Vorgang”, sagt er. “So konnte schon viel Schaden verhindert werden.”
Der Artkel aus ” DIE WELT ” stammt vom 08.04.12 Nachzahlunge
Es ist gut, wenn sich auch mal Experten zu dieser Sache äußern! So weiß man, dass man nicht allein ‘gegen Windmühlen’ kämpfen muss!
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Christian Lindner
Ich wende mich mit meinem Anliegen an Sie in der Hoffnung, dass Sie für mich und für die vielen anderen betroffenen deutschen Rentner in der Türkei und im Ausland tätig werden können.
Meine Frau und ich sind vor 5 Jahren für immer in die Türkei ausgewandert und wir haben auch keinen Wohnsitz mehr in Deutschland.
Seit dem 01.02.2016 bin ich Rentner und werde seitdem von dem Finanzamt Neubrandenburg steuerlich zur deutschen Einkommensteuer nach der beschränkten Steuerpflicht veranlagt.
Für die Steuerjahre 2017, 2018 und 2019 erhielt ich vom vorgenannten Finanzamt Steuernachforderungen in Höhe von 7.347,– Euro, zahlbar innerhalb von 4 Wochen, ansonsten Renten-/Kontenpfändung. Wie Sie sich sicherlich vorstellen können, ist das für einen Rentner ein kaum aufzubringender Betrag. Um jedoch eine Renten- bzw. Kontenpfändung zu vermeiden, habe ich mir den Betrag geliehen, die Steuerforderung unter Vorbehalt bezahlt und gleichzeitig Einspruch gegen diese Steuerbescheide eingelegt, da ich mich mittlerweile mit den einschlägigen Steuergesetzen vertraut gemacht habe und ich davon ausging, dass ich die unbeschränkte Steuerpflicht erlangen kann!
In den dafür geltenden Anweisungen heißt es:
„Voraussetzung für den Antrag ist, dass die Einkünfte ganz oder zumindest überwiegend aus Deutschland bezogen werden, und in Deutschland zu versteuern sind. Was unter „ganz oder zumindest überwiegend“ zu verstehen ist, definiert das Einkommensteuergesetz anhand von zwei Einkunftsgrenzen. Gemäß § 1 Absatz 3 EstG kann als unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt werden, wer mehr als 90 % seiner Welteinkünfte in Deutschland zu versteuern hat oder wenn die nicht in Deutschland zu versteuernden Welteinkünfte den Grundfreibetrag des jeweiligen Kalenderjahres nicht überschreiten. Der Grundfreibetrag ist für die Prüfung der Einkunftsgrenzen zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.“
Diese Kriterien werden von mir erfüllt: Ich beziehe meine Einkünfte (bestehend aus deutschem Renteneinkommen) nicht nur zu 90 %, sondern sogar zu 100 %, aus Deutschland und habe – von der türkischen Steuerbehörde attestiert – keine Einkünfte in der Türkei.
Mittlerweile sind 9 Monate seit meinen Einsprüchen vergangen mit immer wechselnden Sachbearbeitern des Finanzamtes Neubrandenburg, von denen scheinbar der eine nicht weiß, was der andere tut. Inzwischen ist es dem Finanzamt Neubrandenburg wahrhaftig gelungen, mir eine umfangreiche Absage zu meinem Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht zu übersenden, mit der ich nicht einverstanden bin. All die darin aufgeführten Erklärungen sind an den Haaren herbeigezogen, frei nach dem Motto ‘was nicht passt wird passend gemacht‘, immer darauf bedacht, den Rentnern möglichst hohe Beträge aus der Tasche zu ziehen, sie so in den Ruin zu treiben.
Man beruft sich auf das DBA Türkei, § 18, Ruhegehälter. Dass die Bestimmungen eines Abkommens eingehalten werden müssen, ist einsehbar, aber wie die Bestimmungen umgesetzt werden, entspricht in keiner Weise den Absichten, die mit solch einem völkerrechtlichen Vertrag bezweckt werden. So wird bei der Steuererhebung munter vermischt, was gerade besser passt und höhere Steuererträge verspricht: Die unbeschränkte Steuerpflicht sei für mich nicht anwendbar, weil wegen des türkischen Steuerfreibetrages meine Einkünfte nicht zu 90 % der deutschen Steuer unterliegen! Das soll mir doch mal Jemand erklären, wo ich nachweislich keine Einkünfte in der Türkei habe! Da wird mir ein fiktiver Betrag zu meinen Ungunsten berechnet, den ich nachweislich nicht habe! Welcher Kopf denkt sich so etwas aus? …. Und wenn dieser Betrag schon als Einkommen gewertet wird, dann ist es doch Einkommen, das höchstens in die Ermittlung des Steuersatzes bei der unbeschränkten Steuerpflicht als Progressionsvorbehalt in die Berechnung der deutschen Steuer einfließen könnte, die in Deutschland zu versteuern ist! – Für den Progressionsvorbehalt heißt es: „Angewendet wird der Progressionsvorbehalt bei allen Steuerpflichtigen, die zusätzlich steuerfreie Einnahmen erzielen“. Also handelt es sich doch bei dem Betrag i.H.v. 10.000,– Euro, der den Ansässigen aus der Türkei gewährt wird, um einen steuerfreien Betrag, der – wenn überhaupt – als Progressionsvorbehalt angewendet werden könnte.
Mehr noch zur Berechnung: auch die fiktive Anrechnung des Grundfreibetrages passt in keiner Weise in das Berechnungsschema, das mir vom Finanzamt Neubrandung als geltende Rechtsnorm vermittelt wurde: eben auch, wie schon vorher von mir beanstandet ‘einmal nach deutschem Recht, dann wieder nach türkischem Recht‘! Denn um die Steuerschuld bei beschränkter Steuerpflicht zu erhöhen, greift man mal eben zu dem deutschen Grundfreibetrag und nicht zu dem Grundfreibetrag, der für Ansässige der Türkei gültig ist, der ja die Steuerschuld schmälern würde.
Ich bin ja zahlungswillig, denn das kann ich ja durchaus mit meinen schon geleisteten Zahlungen belegen. Doch ich will mich auf keinen Fall vom Finanzamt Neubrandenburg in den Ruin treiben lassen. Immerhin besteht nämlich auch für die Bediensteten des ostdeutschen Finanzamtes Neubrandenburg die Verpflichtung, den Steuerzahler nach dem Günstiger Prinzip zu behandeln, also ihm den günstigsten Weg aufzuzeigen und zu berechnen.
Ich fühle mich durch das Vorgehen des Finanzamtes Neubrandenburg diskriminiert und mehr noch, geradezu betrogen, da mir durch die Steuerbescheide unverhältnismäßig hohe Steuerforderungen auferlegt werden. Ich kann die Berechnungen nicht billigen, denn da bei mir die Kriterien für die unbeschränkte Steuerpflicht vorliegen, – ich beziehe mein gesamtes Einkommen aus der deutschen Rente, für die ich während meines langen Berufslebens Beiträge eingezahlt habe – muss die unbeschränkte Steuerpflicht doch für mich angewandt werden! Alles andere wäre eine Beleidigung der Menschenrechte – und ganz bestimmt nicht im Sinne einer völkerrechtlichen Vereinbarung, wie es in einem Doppelbesteuerungsabkommen beabsichtigt ist.
Nun, da ich – wie ein Deutscher mit deutschem Einkommen – mit der unbeschränkten Steuerpflicht behandelt werden will, wird mir dieses verwehrt?
Es geht hier nicht um persönliche Befindlichkeiten, nein es geht um die Behandlung der Rentner im Ausland, denen deutsches Recht scheinbar abgesprochen wird. Sind die deutschen Rentner im Ausland nun keine Deutschen mehr? Ich habe die vielen Jahre während meiner Berufstätigkeit meine Beiträge in die Rentenkasse geleistet und soll nun, da ich von den entrichteten Rentenbeiträgen mit meiner Frau leben muss, mir meinen Lebensunterhalt wegen irgendwelcher schwachsinnigen Steuerzahlungen nehmen lassen?
Ich habe daran geglaubt, dass mit unserer neuen Regierung nun alles besser wird, aber ich befürchte, dass die Realität mich eines Besseren belehrt und man vermuten muss, dass alles so weitergeht oder schlimmer wird.
Die Problematik liegt in der Behandlung der Auslandsrentner durch das Finanzamt Neubrandenburg, wo mal ganz einfach Gesetze umgangen und mit Füßen getreten werden. Es wäre gut, wenn die dortigen Vorgänge mal etwas genauer unter die Lupe genommen werden. Bitte setzen Sie sich für uns ein.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Henning Müller
Vielen Dank für Ihren Beitrag! Es tut mir leid, weil es bei Ihnen noch viel schlimmer ist, als für uns in Kanada! – Es sieht einfach so aus als hätten wir Rentner ‘ausgedient’ und sind nun hilflos der ganzen Sache ausgeliefert!
Ich nehme unseren neuen Bundeskanzler Herrn Olaf Scholz beim Wort.
Das ist sein Wahlversprechen :
Unser Land steht Anfang der 20er Jahre vor großen Zukunftsaufgaben, die wir nur gemeinsam schaffen können – in Respekt voreinander.
Dazu zählt besonders auch ein würdiges Leben im Alter – mit einer stabilen und sicheren Rente. Darauf sollen sich alle verlassen können. ?????
Die SPD hat schon in der aktuellen Regierung dafür gesorgt, dass die Rente stabil bleibt. Das wollen wir auch in Zukunft sichern. Zudem haben wir uns an die Seite jener gestellt, die trotz jahrzehntelanger Arbeit
nur eine Rente bekamen, die nicht zum Leben reichte. Deswegen haben wir die Grundrente gegen den Widerstand der CDU durchgesetzt.
Um die gesetzliche Rente auch in Zukunft für alle auf ein starkes Fundament zu stellen, braucht unser Land eine Zukunftsregierung.
Die SPD und ich stehen bereit, diese zu führen.
Ich erwarte vom Bundeskanzler Herrn Olaf Scholz, dass er diesen Betrug vom Finanzamt Neubrandenburg RiA an alle im Ausland lebende Rentner endlich beendet, damit die ihren wohlverdienten Ruhestand genießen können und nicht finanziell und seelisch ruiniert werden.
Ich hoffe ebenfalls, dass er sein Wahlversprechen erfüllt!