Pflegestufe 2 – wieviel Geld bei Schwerpflegebedürftigkeit?

Pflegestufe II bei SchwerpflegebedürftigkeitUm in Pflegestufe 2 eingestuft zu werden, muss eine Schwerpflegebedürftigkeit festgestellt werden. Die Voraussetzungen für diese Einstufung sind erfüllt, wenn der Betroffene mindestens drei Mal am Tag zu verschiedenen Tageszeiten umfangreiche Hilfe im Bereich der Grundpflege benötigt.

Die Grundpflege wird in den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität erbracht. Darüber hinaus ist es für diese Einstufung in Pflegestufe 2 zwingend erforderlich, dass der Pflegebedürftige umfangreiche Unterstützung bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt.

Der zeitliche Pflegeaufwand

Insgesamt muss der wöchentliche Zeitaufwand im Tagesdurchschnitt bei mindestens drei Stunden liegen. Dabei müssen auf Verrichtungen, die dem Bereich der Grundpflege zuzuordnen sind, mindestens zwei Stunden entfallen.

Leistungsansprüche in Pflegestufe 2

Auch in Pflegestufe 2 richtet sich die Höhe der Ansprüche auf Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung danach, ob Sachleistungen oder Geldleistungen beantragt werden.

Wer sich für die Sachleistung häusliche Krankenpflege entscheidet und in Pflegestufe 2 eingestuft wird, erhält von der gesetzlichen Pflegeversicherung maximal 1.100 Euro. Bei häuslicher Pflege durch Angehörige bezieht man in Pflegestufe 2 regelmäßig 440 Euro.

Für die Teilzeitpflege und die Kurzzeitpflege beläuft sich das Pflegegeld auf 1.100 Euro. Wenn eine vollstationäre Pflege erforderlich ist, beläuft sich dieser Betrag auf 1.279 Euro.

Darüber hinaus beteiligt sich die Pflegeversicherung auch an den Kosten für technische Hilfsmittel, mit denen die Pflege erleichtert wird. Genauso überimmt sie häufig einen Teil der Kosten für Umbaumaßnahmen, die erforderlich sind, um die Pflege zu ermöglichen. Auch Anschaffungen wie ein Treppenlift können hierbei gefördert werden.

Besonderheiten bei der häuslichen Pflege durch Familienangehörige

Wenn pflegende Angehörige diese Tätigkeit regelmäßig mehr als vierzehn Stunden in der Woche ausüben, sind Rentenversicherung und Unfallversicherung staatlich vorgesehen. Wenn die Betreuung durch Familienmitglieder nicht in ausreichendem Umfang möglich ist, können ergänzend Sachleistungen in Form von Pflege durch ambulante Pflegedienste in Anspruch genommen werden.

Bildquelle: Alexander Raths – Fotolia


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