Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung als Rentner – Rentenexperte gibt Überblick zur Neuregelung seit 01.08.2017

Wechsel Gesetzliche KrankenversicherungWas ab dem 55. Lebensjahr nahezu unmöglich scheint, ist für viele hunderttausende Rentnerinnen und Rentner seit dem 01. August 2017 eine reale Chance – eine neue Regelung zur Krankenversicherung der Rentner ist in Kraft getreten.

Horrende Prämien für private Krankenversicherungen oder hohe Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherungen einsparen, wer will das nicht? Ein Umstieg in die kostengünstigere Krankenversicherung der Rentner ist möglich. Es kann viel Geld gespart werden. Die Neuregelung zur Krankenversicherung der Rentner seit 01. August 2017 öffnet für viele tausende Versicherte die Tür zur gesetzlichen Krankenversicherung, kurz GKV.

Neuregelung zur Krankenversicherung der Rentner: der Ausweg!

Ca. 500.000 freiwillig gesetzlich krankenversicherte Rentner können von den Neuregelungen profitieren. Durch eine sensationelle Gesetzesänderung im SGB V ist es möglich, Kindererziehungszeiten auf die sogenannte Vorversicherungszeit für die Krankenversicherung der Rentner angerechnet zu bekommen. Die Vorversicherungszeit ist die 9/10 Belegungszeit.

Diese besagt nichts anderes, als dass der Versicherte Mitglied in der Pflichtversicherung der Rentner wird, wenn man in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens bis zur Rente mindestens 9/10 der Zeit entweder gesetzlich pflichtig oder freiwillig gesetzlich oder familienversichert in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert war. Viele der Betroffenen waren es nicht.

Der neue Gesetzeswortlaut der Regelung: § 5 Absatz 2 Satz 3 SGB V

Zuvor sei gesagt, dass die gesetzlichen Regelungen zur Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner in § 5 Absatz 1 Nr.11 SGB V gesetzlich geregelt sind.

5 Absatz 2 Satz 3 SGB V regelt die neuen Änderungen der 9/10 Belegungszeit. Wörtlich heißt es:

Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von 3 Jahren angerechnet.

Erfasst werden folgende Fallgestaltungen:

  • leibliche Kinder des Antragstellers,
  • gleichgestellte Adoptivkinder,
  • Stiefkinder und
  • Pflegekinder

Nicht umfasst sind Enkelkinder des Antragstellers. Weitere Voraussetzung ist, dass die Kinder des Antragstellers am letzten Tag der Rahmenfrist, also vor dem Tag der Rentenantragstellung, geboren sind und gegebenenfalls die rechtliche Stellung eines Adoptiv-Stiefkindes oder Pflegekindes erlangt haben.

Antragsteller muss Kinder nicht selbst erzogen haben

Der Antragsteller muss das oder die Kinder nicht selbst erzogen haben. Es geht also im Gegensatz zur Zuordnung als rentenrechtliche Zeit nicht darum, ob Sie die Kinder tatsächlich erzogen haben. Es reicht aus, dass Kinder vorhanden sind.

Deshalb können sogar beide Elternteile die Feststellung der KVdR beantragen, sozusagen eine Doppelantragstellung. Daneben können sogar die leiblichen Eltern der Adoptiv-Pflege- und Stiefkinder die Feststellung der Vorversicherungszeit beantragen. Mehrfachantragstellungen sind vorprogrammiert.

Übersicht der möglichen Antragsteller

  • Eltern leiblicher Kinder,
  • Adoptiveltern, die leiblichen Eltern der adpotierten Kinder
  • Stiefeltern, die leiblichen Eltern der Stiefkinder,
  • Pflegeeltern, die leiblichen Eltern der Pflegekinder und zwar ohne, dass diese die Kinder auch jemals tatsächlich erzogen haben müssen.

Grundsatz: je mehr Kinder desto besser

Je mehr Kinder der Antragsteller hat, umso besser. Für jedes Kind werden pauschal 3 Jahre angerechnet. Die anzurechnenden Zeiten erfolgen unabhängig davon, ob das Kind in der 9/10 Zeit geboren ist oder davor. Hauptsache ein Kind ist vor dem Rentenantrag geboren.

Krankenkasse wechseln als Rentner: Bestandsrentner können Antrag stellen

Wechsel KrankenkasseBestandsrentner können ebenso den Antrag stellen, wie Neurentner. Wer vor dem 31.07.2017 eine Rente bezogen hat, profitiert von dieser Regelung genauso, wie der Antragsteller nach dem 01.08.2017. Somit können Bestandsrentner Pflichtmitglied in der Krankenversicherung der Rentner werden, die vorher nicht die Vorversicherungszeit erfüllt haben.

Nur auf Antrag wird über die KVdR entschieden

Die Krankenkassen entscheiden nur auf Antrag. Wenn der Versicherte privat versichert war, entscheidet die letzte gesetzliche Krankenkasse, die vor der privaten Versicherung für ihn zuständig war. Entscheidend ist für den Bestandsrentner immer die Rahmenfrist vor dem Rentenantrag. So kann ein Rentner, der am 02.01.2008 eine Rente beantragt hat, auch in die Pflichtversicherung der Rentner kommen, jetzt zum 01.07.2018.

Der Wechsel lohnt sich möglicherweise nicht für jeden

Nicht für jeden, der angesprochenen Rentnerinnen und Rentner, lohnt sich der Umstieg wirtschaftlich gesehen. Wer eine Betriebsrente bekommt und jetzt in die Pflichtversicherung umsteigen kann, muss unter Umständen mit erheblichen Beitragsforderungen durch die Krankenkasse rechnen.

Diese muss auf eine solche Forderung im Falle der Antragstellung hinweisen, wenn der Versicherte ihr es im Rahmen der Antragsbesprechung mitteilt, dass er eine Betriebsrente bekommt. Leider kassiert diese in der Folge für 10 Jahre den vollen Beitragssatz auf die Betriebsrente. Ärger und Streit vor Gerichten sind vorprogrammiert.

Freiwillig gesetzlich versichert: Wechsel kann sich lohnen

Wer freiwillig in der GKV als Rentner versichert ist, kann genauso wie ein privat Versicherter in die Pflichtversicherung wechseln.

Eine Rückkehr kann sich aus zwei Gründen rechnen:

  • es fällt nur noch der halbe Krankenkassenbeitrag an,
  • es entfällt die Beitragspflicht auf Vermögenseinnahmen, wie Kapitalerträge und Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, welche bei dem freiwillig Versicherten verbeitragt werden müssen.

Mehrere hunderttausend Rentnerinnen und Rentner sind freiwillig gesetzlich versichert. Bei den privat versicherten Rentnern sind es ca. 800.000.

Eine weitere Option zum Wechseln in die GKV

Wer die Mindestversicherungszeit von 5 Jahren nicht erfüllt, kann sich über freiwillige Beiträge die Monate bis zu einer Anwartschaft auf eine Regelaltersrente „kaufen“. Damit öffnet er sich selbst die Tür zur Prüfung der Voraussetzungen der Krankenversicherung der Rentner. Wenn also ein Rechtsanwalt oder Steuerberater mit seinen Kindern die Zeiten der KVdR erfüllt, so wäre die Zahlung von freiwilligen Beiträgen ein sicher lohnenswertes Geschäft. Daher sollten Selbstständige und Freiberufler diese Variante prüfen.

Fazit zu den neuen Regelungen zum Krankenkassenwechsel

Seit 01. August gibt es Hoffnung für viele tausend Rentnerinnen und Rentner. Der Wechsel kann ein Ersparnis von hunderten Euro im Monat ermöglichen. Bevor der Versicherte wechseln will oder sogar kann, muss er genau prüfen, ob sich eine Rückkehr für ihn lohnt. Für die meisten der Anspruchsberechtigten wird dies wahrscheinlich der Fall sein.

Über den Autor und Renten-Experten Peter Knöppel

Peter KnoeppelPeter Knöppel hat sich mit der Rechtsanwalts- und Rentenberatungskanzlei Knöppel auf Sozial- und Rentenrecht spezialisiert. Mit einem Team aus Fachanwälten für Sozialrecht und gerichtlich zugelassenen Rentenberatern bietet die Kanzlei Beratung und Vertretung in allen Fragen des Sozial- und Rentenrechts an. Daneben werden auch erbrechtliche und familienrechtliche Angelegenheiten bearbeitet.

Rechtsanwalts- und Rentenberatungskanzlei Peter Knöppel
Geiststraße 11
06108 Halle(Saale)
Tel.: 0345/ 6782374
www.krankenkasse-wechsel-dich.de/


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Die Kommentare und Meinungen unserer Leser (Leserbriefe)

  1. Anonymous kommentierte am 18. Januar 2019 at 15:19

    Alfred gib im Browser in der Suchzeile
    Renteninfo R0815 ein dann findest du die Unterlagen

  2. Alfred kommentierte am 20. Oktober 2018 at 8:12

    Ich finde nirgends einen Hinweis, wie die Dauer der Mitgliedschaft bei Familienversicherten nach Rentenantragstellung geregelt ist. Meine Krankenkasse (ikkclassic), bei der ich seit 10/2016 familienversichert bin, verweigert mir die Kündigung zum 30.11.18 unter Verweis auf eine durch die Rentenantragstellung 07/18 automatisch neu begründete Mitgliedschaft. Ich darf daher angeblich erst mit Wirkung 01/2020 kündigen.

    • Anonymous kommentierte am 14. Januar 2019 at 14:27

      Für Alfred
      auch ich finde im Internet nichts dazu. Die gleiche Kasse behauptet genau das gleiche in meinem Fall. Das werde ich aber so nicht akzeptieren. Werde mich bei einem Sozialrechtsberater erkundigen.

    • Anonymous kommentierte am 18. Januar 2019 at 15:16

      nochmal für Alfred
      Habe heute mit Rentenversicherung Berlin telefoniert. Die Kasse hat Unrecht als Familienversicherter kann man die Kasse zum Rentenbeginn wechseln, alle anderen nur nach Kündigung. Steht auch so in der Renteninfo R0815 der Rentenversicherung auf Seite 5 unter Nr. 8 im vorletzten Abschnitt.
      Die Kasse will natürlich keine Mitglieder verlieren deshalb wird schon mal etwas behauptet.

  3. Klara kommentierte am 29. September 2018 at 20:57

    Hallo,

    ich fand den Beitrag sehr interessant!
    Ich habe eine Frage: Verhält sich das genau so, wenn man keine Rente sondern Pension bekommt?

    Liebe Grüße,

    Klara

  4. Peter Eul kommentierte am 27. April 2018 at 18:15

    Ein Zitat aus dem Artikel:
    Der neue Gesetzeswortlaut der Regelung: § 5 Absatz 2 Satz 3 SGB V:
    Zuvor sei gesagt, dass die “gesetzlichen Regelungen” zuar Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner in $ 5 Absatz 1 Nr. 11 SGB V “gesetzlich geregelt” sind.
    Also sind die gesetzlichen Regelungen gesetzlich geregelt !!!! ????? Hääää
    Welch ein hanebüchener Schwachsinn !!!

  5. Peter Eul kommentierte am 27. April 2018 at 17:52

    Warum muß das alles wieder in einem dermaßen unverständlichen Anwaltskauderwelsch gehalten werden. Das soll wohl keiner verstehen da man ja sonst keinen Anwalt haben müßte, der einem für viel Geld die Angelegenheit ins Deutsche übersetzt.
    Einfach lächerlich unser ganzes System.
    Es gibt in jeder Rechtssache kein Schwarz und kein Weiß mehr. Es gibt nur noch Grau ! Und ob es hellgrau oder dunkelgrau am Ende ist entscheiden hunderttausende von überbezahlten Anwälten. Wir haben es weit gebracht. Gott gab uns zehn Regeln für unser Miteinander. Was haben wir daraus gemacht ?

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