Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, für die allgemein die Abkürzung „BfA“ verwendet wird, galt als größte Rentenversicherungsträgerin in Deutschland. Sie war als Körperschaft des Öffentlichen Rechts organisiert und bestand bis zum 1. Oktober 2005.
Gründung und Vorgängeranstalt
Die Gründung der BfA erfolgte in Westdeutschland zum 1. August 1953. Davor war in den Jahren von 1911 bis 1945 zunächst die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte, RfA, für die Rentenversicherung von als Angestellte beschäftigen Arbeitnehmern zuständig. Im Jahre 1911 erfolgte erstmals die Einführung einer separaten Versicherungspflicht für Angestellte, davor waren in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehende Angestellte gemäß Invaliditäts- und Alterssicherungsgesetz wie Arbeiter rentenversichert. Die Berufsgruppe dar Angestellten forderte allerdings schon lange einen eigenen Träger für die Verwaltung Ihrer Altersversorgungsansprüche. Nach dem Zweiten Weltkrieg übernahmen zunächst die westdeutschen Landesversicherungsanstalten in der Zeit von 1945 bis 1953 diese Aufgabe für alle Angestellten in den alten Bundesländern.
Die Zuständigkeit der BfA
Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte war für alle Angestellten, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis standen, und darüber hinaus für freiwillig Versicherte und andere gesetzlich versicherungspflichtige Berufsgruppen, wie zum Beispiel Hebammen, Publizisten und Seelotsen zuständig. Für die Arbeiter und selbständigen Handwerker sowie Gewerbetreibenden, die der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterlagen, waren die 22 Landesversicherungsanstalten zuständig, die regional organisiert waren.
Diese Trennung der Rentenversicherung von Angestellten und Arbeitern wurde später aufgegeben: Das entsprechende Gesetz zur Rentenreform trat zum 1. Januar 1992 in Kraft und vereinheitlichte als Sechstes Buch des Sozialgesetzbuches das Rentenrecht für Arbeiter und Angestellte. In den Zuständigkeitsbereich der BfA fielen insbesondere die Feststellung beziehungsweise Erfassung und Verwaltung der Altersentenansprüche und die Auszahlung der Altersrenten an die Begünstigten.
Außerdem zählte die Hinterbliebenenversorgung für Witwen und Waisen zu den Aufgaben der BfA. Die Feststellung und Gewährung von Renten wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit war ebenfalls eine wichtige Zuständigkeit der BfA. Darüber hinaus führte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auch Maßnahmen im Rahmen der Rehabilitation durch, mit denen die Erwerbsfähigkeit der Versicherten erhalten, verbessert oder wiederhergestellt werden sollte.
Die Aufgaben der BfA im Rahmen der Wiedervereinigung
Das wiedervereinigte Deutschland stellte die BfA vor die schwierige Herausforderung, die Rentenzahlungen und die Verwaltung der Rentenansprüche von Bürger der ehemaligen DDR zu organisieren. Es ging dabei vor allem um eine Überführung der Rentenleistungen beziehungsweise –ansprüche ins westdeutsche System. Das Rentenüberleitungsgesetz aus sowie das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz, das am 1. Januar 1992 in Kraft trat, regelten diese Überleitung. Die Überführung in das westdeutsche System betraf nicht nur die gesetzlichen Rentenansprüche, sondern auch Zusatz- und Sonderversorgungsansprüche. Im Jahre 1990 betreute die BfA über 17 Millionen Versicherte aus den alten Bundesländern, zu denen weitere 4,5 Millionen Versicherte aus den Beitrittsgebieten hinzukamen.
Beratungs- und Servicestellen
Die BfA unterhielt überall im Bundesgebiet Beratungs- und Auskunftstellen, um Versicherte zu betreuen. Hier arbeiteten Beamte und Angestellte, die den gesetzlich Rentenversicherten und Rentnern halfen, Anträge auszufüllen, Bescheide richtig zu interpretieren oder Einspruch dagegen einzulegen.
Ende und Nachfolgeorganisation
Zum 1. Oktober 2015 ging die BfA in der Deutschen Rentenversicherung Bund auf. Dabei handelt es sich um eine selbstverwaltete Körperschaft des Öffentlichen Rechts, die für alle gesetzlich Rentenversicherte und Rentner zuständig ist.
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Ich bin am 1.2.2018 in Altersrente gegangen, arbeite aber noch aktiv weiter. Ich bin freiwilliges Mitglied bei der DAK und zahle dort auch weiter meinen Beitrag (Höchstbeitrag)!
Der Rentenversicherungsträger zahlt mir einen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung. Diesen Betrag fordert die DAK nun zusätzlich von mir, obwohl ich schon den Höchstbeitrag leiste.
Ista das wirklich so richtig?
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichem Gruß
Hans Günter Grass