Alterseinkünftegesetz – Anpassungen bei den Altersvorsorgeaufwendungen, Altersbezügen und der Rentenbesteuerung

AlterseinkünftegesetzSeit dem 1. Januar 2005 regelt das Alterseinkünftegesetz die einkommensteuerliche Behandlung von Aufwendungen für die Altersvorsorge sowie von Altersbezügen. Konkret bedeutet das Gesetz, dass Alterseinkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung nachgelagert besteuert werden, und zwar schrittweise steigend, bis im Jahr 2040 die gesamte Rente der Einkommensteuer unterworfen wird. Im Gegenzug wird ein immer größer werdender Anteil der privaten Vorsorgeaufwendungen steuerlich befreit.

Ab 2040 wird die volle Rente besteuert

Der steuerpflichtige Teil der Rente wird bis zum Jahr 2020 jedes Jahr um 2 Prozent auf 80 Prozent angehoben, danach steigt er bis zum Jahr 2040 jährlich um einen weiteren Prozentpunkt auf 100 Prozent an.

Der steuerfreie Teil der Rente wird für jeden Rentenjahrgang dauerhaft festgeschrieben, die Festschreibung gilt ab dem Jahr, das auf den erstmaligen Rentenbezug folgt. Der sich daraus ergebende Freibetrag wird aus der Jahresbruttorente des ersten vollen Rentenbezugsjahres und dem prozentualem Freibetrag, der sich aus dem Jahr des ersten Rentenbezugs ergibt, gebildet.

Die Jahresbruttorente ist die Summe der im Kalenderjahr erhaltenen Rentenbeträge (auch Rentennachzahlungen werden eingerechnet), einschließlich der bereits vor Auszahlung verrechneten Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Bei Überschreitung des Freibetrages drohen Steuernachzahlungen

Für die Gewährung des sogenannten Altersentlastungsbetrages, also des persönlichen prozentualen Freibetrages, muss kein Antrag gestellt werden. Die Rentenversicherer sind zudem gesetzlich verpflichtet, den Finanzämtern Mitteilung über die erfolgten Rentenzahlungen zu machen. Jeder Rentenbezieher ist jedoch verpflichtet, selber zu prüfen, ob der persönliche Freibetrag überschritten und damit mit einer Steuernachzahlung zu rechnen ist. Die Festsetzungsfrist, nach der Steuerforderungen verjähren, beträgt vier Jahre.

Wer erst nach dem 1. Januar 2005 in Rente geht, kann steuerliche Abzugsmöglichkeiten für Vorsorgeaufwendungen nutzen. Dazu zählen auch Rentenversicherungsbeiträge und vergleichbare Aufwendungen. Diese sind ab 2025 in voller Höhe bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 Euro (40.000 Euro bei Ehegatten) pro Jahr abziehbar.

Auch Beiträge für eine private Lebensversicherung werden begünstigt, sofern die Versicherung nur die Zahlung einer monatlichen, lebenslang gewährten Leibrente vorsieht und die Leistungen nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Berechtigten erbracht werden. Die Anwartschaften dürfen dabei nicht übertragbar, beleihbar, veräußerbar oder kapitalisierbar sein.

Beiträge für die Sozialversicherungen sind begrenzt absetzbar

Auch Aufwendungen zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, für eine eigenständige Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsversicherung, Unfall- und Haftpflichtversicherung sowie Risikoversicherungen, die nur im Todesfall Leistungen erbringen, sind begrenzt als Sonderausgaben bis zu einer Höhe von 2.400 Euro pro Jahr abziehbar. Bei einem Anspruch auf Erstattung von Krankheitskosten, der ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen besteht, ist die Absetzbarkeit auf 1.500 Euro begrenzt.

Da es in Einzelfällen aufgrund der veränderten gesetzlichen Regelung möglich ist, dass Steuerpflichtige nach neuem Recht weniger Vorsorgeaufwendungen steuerlich absetzen können, prüft das Finanzamt bis 2019, welche Variante für den Steuerpflichtigen günstiger ist und wendet gegebenenfalls das bisherige Recht an, um eine Schlechterstellung zu vermeiden.

Auch Pensionäre sind betroffen

Bei der Beamtenpension werden im Wesentlichen nur die Freibeträge angeglichen: Der bisherige Versorgungsfreibetrag von 40 Prozent der Versorgungsbezüge, maximal 3.072 Euro jährlich, wird von 2005 bis 2040 jährlich abgeschmolzen. Für Pensionäre bleibt der bei Eintritt in den Ruhestand geltende Versorgungsfreibetrag für die gesamte Bezugsdauer gleich.

Zudem entfällt seit 2005 der Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, es wird seitdem ein Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 102 Euro berücksichtigt. Für die Übergangsphase bis 2040 gilt ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag, der ebenfalls jährlich abgeschmolzen wird.

Bildquelle: sebra – Fotolia


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Die Kommentare und Meinungen unserer Leser (Leserbriefe)

  1. Dieter,Fuchs kommentierte am 20. Januar 2018 at 19:01

    Altersarmut gesichert. Die Besteuerung der gesetzliche Rente,die Absenkung der Renten,die Zwangs-Verrentung und die Nichtzahlung von Rentenbeiträgen für Harz 4 Empfänger sind Garant für schnell,steigende Altersarmut.Die Bemerkung der SPD-Generalsekretärin zeugt von großer Sachkenntnis.Die Wähler Wissen besser Bescheid.Quittung Wahlergebnis .

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