Altersteilzeitgesetz: Alles zum AltTZG

AltersteilzeitgesezAltersteilzeit stellt eine Möglichkeit dar, einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand zu realisieren. Dieses kann entweder durch eine vorzeitige Beendigung der aktiven Berufstätigkeit (Blockmodell) oder durch eine Reduzierung der monatlichen Arbeitszeit (Gleichverteilungsmodell) geschehen.

Beim Blockmodell wird die Altersteilzeit in zwei Phasen unterteilt: In der ersten Phase bleibt die volle Arbeitszeit erhalten, während der Arbeitnehmer in der zweiten Phase freigestellt wird, während beim Gleichverteilungsmodell der Renteneintrittstermin unverändert bleibt, die Arbeitszeit jedoch zurückgefahren wird.

Ab 55 Jahren ist ein freiwilliger Wechsel in die Rente möglich

Der Vorruhestand ist eine Möglichkeit für ältere Arbeitnehmer, ihre Arbeitszeit im Einvernehmen mit ihrem Arbeitgeber um die Hälfte zu verringern. Das sich hierdurch reduzierende Arbeitsentgelt wird durch den Arbeitgeber in einem bestimmten Umfang aufgestockt, um die finanziellen Einbußen teilweise auszugleichen. Der Staat unterstützte Unternehmen maximal sechs Jahre lang finanziell, sofern die durch Altersteilzeit freigewordene Stelle durch einen jüngeren Arbeitnehmer besetzt wurde, diese Förderung ist jedoch zum 31.12.2009 ausgelaufen.

Der früheste Eintritt in die Altersteilzeit ist mit Vollendung des 55. Lebensjahres möglich. Ein Arbeitnehmer, der in Altersteilzeit gehen will, muss innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt in die Altersteilzeit mindestens 1080 Tage einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen sein. Darunter fallen auch der Bezug von Krankengeld und Zeiten mit Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Hartz IV. Dabei ist nicht entscheidend, ob es sich um eine Vollzeitbeschäftigung handelte, die 1080 Tage können auch in Teilzeit erreicht werden.

Aufstockungsbetrag vom Arbeitgeber sorgt für finanziellen Ausgleich

Der vom Arbeitgeber gewährte Aufstockungsbetrag ist grundsätzlich steuerfrei, unterliegt jedoch dem steuerlichen Progressionsvorbehalt, daher muss er in voller Höhe bei der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Damit ist es möglich, dass aufgrund der Steuerprogression höhere Steuern fällig werden als bei einem vergleichbaren Beschäftigten, der nur halbtags arbeitet.

Die Steuerfreiheit der Aufstockungsbeträge gilt auch, wenn sie die im Altersteilzeitgesetz genannten Mindestbeträge übersteigen. Allerdings nur, wenn die Aufstockungsbeträge und der in der Altersteilzeit bezogene Nettoarbeitslohn monatlich nicht mehr als 100 Prozent des maßgebenden Vollzeitarbeitslohnes betragen.

Ende der Altersteilzeit entspricht dem Anfang der Altersrente

Die Nutzung von Altersteilzeit ist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber freiwillig, ein gesetzlicher Rechtsanspruch besteht nicht. Ansprüche können jedoch aus einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung abgeleitet werden. Allerdings ist ein Arbeitgeber auch dann nur verpflichtet, maximal fünf Prozent aller Arbeitnehmern Altersteilzeit zu gewähren – ein höherer Anteil ist möglich, aber eben nicht verpflichtend.

Die Dauer der Altersteilzeit muss sich über den Zeitraum bis zum Erreichen des Renteneintrittsalters erstrecken. Arbeitnehmer sollten sich daher im Vorfeld bei ihrem Rentenversicherer erkundigen, wann genau der Anspruch auf Altersrente oder auf vorzeitigen Ruhestand beginnt. Die Altersteilzeit kann nicht über diesen Termin hinaus erfolgen, das Ende der Altersteilzeit muss mit dem Beginn der Altersrente übereinstimmen.

Die Dauer einer Altersteilzeit muss mindestens drei Jahre betragen, sowohl beim Block- als auch beim Gleichverteilungsmodell.

Bildquelle: zitze – Fotolia


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Die Kommentare und Meinungen unserer Leser (Leserbriefe)

  1. Peter Wöre kommentierte am 28. März 2017 at 12:56

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    in Österreich haben wir die vergleichbare Altersstruktur wie in Deutschland – auch die gleiche Lebenserwartung und dies ist alles statistisch nachgewiesen, aber im Schnitt haben wir um 800,-€ höhere Renten für die Bürger.

    Hier sollte sich die deutsche Politik mal fragen, was sie bisher mit den Geldern der Rentenversicherung gemacht hat und immer noch macht.

    Ein weiterer Punkt sind die ewigen Rentenlügen, dass die Ostrentner benachteiligt sind. Es ist ein Verbrechen an den Westrentnern, daß bereits in 2012 bereits die Ostrenten über den Westrenten lagen und zudem werden die Ostrentner immer noch deutlich höher bei den Erhöhungen berücksichtigt.

    Ich kann Ihnen bei Bedarf die komplette Statistik der Auszahlungen aus dem Jahre 2012 mit Renteneranzahlen Ost und West sowie den Monatsrenten ab 300,-€ bis 2100,-€ jeweils in 50,-€ Schritten steigend zusenden (Quelle: staatliche Rentenauszahlung in person und Euro).

    Mit freundlichen Grüßen
    P. Wörle

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