Versicherungsende durch Insolvenz: Was mit Versicherungspolicen bei Privatinsolvenz passiert

Versicherung Privatinsolvenz

Für viele überschuldete, zahlungsunfähige Haushalte in Deutschland ist ein Privatinsolvenzverfahren die letzte Möglichkeit, um die Forderungen etwaiger Gläubiger zu befriedigen und so auf geordnetem Weg wieder schuldenfrei zu werden. Die Einleitung einer Privatinsolvenz – auch Verbraucherinsolvenz genannt – hat jedoch zur Folge, dass neben dem pfändbaren Teil des Gehalts auch weiteres, nicht-lebensnotwendiges Vermögen – beispielsweise Geldanlagen, Bausparverträge sowie bestimmte Versicherungspolicen – in die Insolvenzmasse einfließen kann. Doch wie sieht dies im konkreten Fall aus? Was gilt prinzipiell als pfändbar und wo finden sich Ausnahmen, die das Schonvermögen berühren? Der nachfolgende Beitrag bietet Aufschluss.

Wie funktioniert eine Privatinsolvenz?

Ist ein Schuldner nicht mehr imstande, ausstehende Schulden zu begleichen, so ist er per Definition zahlungsunfähig. In einem solchen Falle haben Privatpersonen die Option, ein Insolvenzverfahren zu beantragen. Hierzu müssen zunächst verschiedene Unterlagen – allen voran ein vollständiges, wahrheitsgemäßes Gläubigerverzeichnis – beim zuständigen Insolvenzgericht eingereicht werden. Den genauen Ablauf des Verfahrens legt die dazugehörige Insolvenzordnung fest.

Fortan wird ein bestimmter Anteil des Gehalts zur Befriedigung sämtlicher Gläubigerforderungen verwendet. Wie hoch dieser Anteil ausfällt, hängt von der Höhe des Gehalts ab: Seit Juli 2019 liegt die Pfändungsgrenze bei 1180 Euro netto. Sie steigt jedoch um je 300 Euro pro Unterhaltspflicht. Einkommen, das darüber hinaus geht, wird zu etwa zwei Dritteln dem Insolvenzverfahren zugeführt. Neben dem Lohn werden zudem noch weitere Vermögenswerte des Schuldners, beispielsweise Fahrzeuge oder Geldanlagen zur Befriedigung der Gläubiger und Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. Auf der anderen Seite steht hingegen das sogenannte Schonvermögen, welches durch das Insolvenzverfahren nicht berührt werden darf.

Das Schonvermögen dient der Existenzsicherung

Der Begriff des Schonvermögens stammt ursprünglich aus dem Sozialhilferecht und definiert jenen Vermögensteil, der aufgrund der Existenzsicherung nicht gepfändet werden darf. Dies gilt beispielsweise im Falle:

  • einer Privatinsolvenz
  • der Arbeitslosigkeit
  • der Arbeitsunfähigkeit

Gesetzlich ist die Terminologie jedoch nicht eindeutig geregelt, sodass sich in den letzten Jahren diverse Fälle der Rechtsprechung mit diesem Gegenstand befassen mussten.

Was darf nun gepfändet werden? Und was nicht?

Privatinsolvenz PfändungGrundsätzlich sorgt ein Privatinsolvenzverfahren dafür, dass die Schuldenlage einer Person auf übersichtliche Weise geklärt werden und gemeinsam mit sämtlichen Gläubigern eine effiziente Lösung gefunden werden kann. Schuldnern wird so die Möglichkeit eingeräumt, nach erfolgreichem Absolvieren ihre wirtschaftliche Handlungsfähigkeit zurückzugewinnen und einen Neustart vorzunehmen. Im Rahmen des Verfahrens werden neben Teilen des Einkommens bzw. Gehalts auch Sachen sowie Vermögen berührt. Hierbei wird jedoch zwischen pfändbaren und unpfändbaren Teilen unterschieden – denn manches unterliegt dem Pfändungsschutz. Folgende Tabelle zeigt dies beispielhaft:

pfändbar unpfändbar
Bargeld Gewöhnliche Wohnungseinrichtung
Sparguthaben Haushaltsgeräte (Herd, Kühlschrank, etc.)
Aktiendepots TV, PC oder Radio
Lebensversicherungen Kindergeld
Kunstgegenstände Eheringe, Orden, Ehrenabzeichen
Wertvolle Antiquitäten Gegenstände zur Unmittelbaren Verwendung für eine Bestattung
Bausparguthaben Bekleidung

Die pfändbare Habe wird dabei durch einen gerichtlich bestellten Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder eingezogen und fließt in die Insolvenzmasse, sprich die Befriedigung der Gläubiger sowie die Deckung der Verfahrenskosten ein.

Der Spezialfall: Die Pfändung von kapitalbildenden Lebensversicherungen

Lebensversicherung pfändenPrinzipiell zählt eine private Lebensversicherung zum Schuldnervermögen – und somit zur potenziellen Insolvenzmasse. Das bedeutet, dass der Insolvenzverwalter das Recht hat, sie zu kündigen und den Rückkaufwert sowie etwaige Überschüsse der Tilgung der Gläubigerforderungen zuzuführen. Allerdings gibt es im Bereich der Kapitallebensversicherungen eine unpfändbare Mindestsumme zu beachten: Liegt die Versicherungssumme unterhalb von 3.579 Euro, so kann sie gemäß §850 b (1) Punkt 4 der Zivilprozessordnung nicht gepfändet werden. Die Versicherungssumme meint hier nichts anderes als den momentanen Rückkaufwert der Police zum Zeitpunkt der Pfändung.

Eine spezielle Form der Kapitallebensversicherung stellt beispielsweise auch die Sterbegeldversicherung dar, die eindeutig zur Finanzierung einer Bestattung gedacht ist. Denn sie ist zweifelsfrei zweckgerichtet und zählen zum Schonvermögen des Schuldners. Dies gilt in jedem Fall, solange die Vorsorge sowohl ortsüblich als auch angemessen ist. So hat das Oberverwaltungsgericht Nordrheinwestfalen bereits 2009 entschieden (Az 12 A 1363/09). Zudem wurden diesbezüglich laut Bestattungsvorsorge Treuhand AG von den Gerichten bisher Summen von bis zu 11.300 Euro als adäquat und somit nicht pfändbar anerkannt.

Fazit: Versicherungspolice und Pfändung – vorausschauend planen

An dieser Stelle bleibt festzuhalten, dass Kapitallebensversicherungen grundlegend keinem Pfändungsschutz unterliegen. Sollten sie jedoch eine bestimmte Versicherungssumme nicht übersteigen oder wie eine Sterbegeldversicherung auf eine Beerdigung zweckgerichtet sein, so fallen sie unter das Schonvermögen des Schuldigers. Bei einer drohenden Pfändung sollten Sie sich dennoch direkt an Ihr Assekuranzunternehmen oder die Verbraucherzentrale wenden, um Ihre Vorsorge verlässlich abzusichern.

Recherchequellen

[1] https://www.seguralife.de/sterbegeld-wissen/sterbeversicherung-pfaendbar
[2] https://www.infodienst-schuldnerberatung.de/pfaendung-von-lebensversicherungen/
[3] https://www.schuldnerberatung.de/pfaendung/


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