Goldgrube Abänderungsantrag: Versorgungsausgleich kann bei Tod des Ausgleichsberechtigten trotz Überschreitens der Höchstbezugsdauer des § 37 VersAusglG / § 4 VAHRG häufig rückgängig gemacht werden

Abänderungsantrag VersorgungsausgleichIn einem Gastbeitrag vom 05.07.2016 beleuchtet Dr. Gregor Mayer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, neue Möglichkeiten zur Rückabwicklung eines durchgeführten Versorgungsausgleichs, wenn der Ausgleichsberechtigte verstorben ist.

Der Versorgungsausgleich prägt das Leben von Millionen. In der Bundesrepublik Deutschland wird er in aller Regel bei Scheidungen seit 1977 durchgeführt. Die Rentenanrechte von Ehemann und Ehefrau, die sie während der Ehe erworben haben, sollen im Grundsatz hälftig geteilt werden. 2009 wurde das deutsche Familienrecht insgesamt und dabei auch das Versorgungsausgleichsrecht umfassend reformiert. In zahlreichen Fällen können Altentscheidungen zum Versorgungsausgleich, die auf dem alten Recht (1977-2009) basieren, auf das neue Recht umgestellt werden, z.B. zur Korrektur der ungerechten Ergebnisse, die die damalige Barwert-Verordnung produziert hat.

Kürzungen wegen Versorgungsausgleich aussetzen

Die Umstellung einer Altentscheidung auf das neue Recht kann sich aber auch in einer anderen Konstellation häufig als regelrechte „Goldgrube“ erweisen:

Verstirbt der im Versorgungsausgleich per saldo ausgleichsberechtigte Ehegatte, kann der überlebende – geschiedene – Ehepartner gemäß § 37 VersAusglG beim Versorgungsträger beantragen, dass die Kürzung, die seine Anrechte durch den Versorgungsausgleich erfahren haben, ausgesetzt werden. Dies ist der „eigentliche Weg“, den der Gesetzgeber zur Behandlung der Fälle vorgesehen hat, in denen der ausgleichsberechtigte Ehegatte verstirbt. Es findet dann beim Versorgungsträger selbst ein Verwaltungsverfahren statt, indem über die Aussetzung entschieden wird.

Voraussetzung: der Verstorbene durfte nicht länger als 36 Monate Leistungen aus dem übertragenen Anrecht bezogen haben (vor der Reform 2009 betrug die entsprechende Höchstbezugsdauer 24 Monate [§ 4 VAHRG]).

Aufgrund der Auslegung, die die Überleitungsvorschriften des neuen Versorgungsausgleichsrechts durch die überwiegende Rechtsprechung erfahren haben, ist es nunmehr aber – sozusagen als „Nebenprodukt“ eines familiengerichtlichen Abänderungsverfahrens – vielfach möglich, trotz Überschreitens dieser an sich vorgesehenen Höchstbezugsdauer von aktuell 36 Monaten (§ 37 VersAusglG) eine Rückabwicklung des Versorgungsausgleichs zu erwirken, wenn der Ausgleichsberechtigte verstirbt. Grundvoraussetzungen sind, dass die entsprechende Entscheidung zum Versorgungsausgleich auf dem altem Recht basiert (von 1977-2009, das trifft derzeit auf den Löwenanteil der Fälle zu) und es muss der Einstieg in ein familiengerichtliches Abänderungsverfahren, mit dem die Altentscheidung auf neues Recht umgestellt werden soll, gelingen. Anders als im Verwaltungsverfahren beim Versorgungsträger spielt die Sperrfrist des § 37 VersAusglG im Verfahren vor dem Familiengericht nach ganz überwiegender Praxis der Gerichte in diesen Konstellationen im Ergebnis keine Rolle.

Für unzählige Betroffene hat sich hierdurch ein neuer Weg eröffnet, um ihre im Versorgungsausgleich übertragenen Anrechte nach dem Versterben des Ausgleichsberechtigten zurückzuerhalten, auch wenn dies bislang im Verwaltungsverfahren nicht machbar war oder gar bereits abgelehnt worden ist.

Diese Abänderungsverfahren sind allerdings sehr komplex und bedürfen im Vorfeld einer gründlichen Prüfung, um zu vermeiden, dass für den Antragsteller – entgegen dem eigentlichen Ziel – durch einen (vorschnellen) Abänderungsantrag Nachteile entstehen. Nicht immer ist ein Abänderungsantrag ratsam, auch wenn er sich auf den ersten Blick vermeintlich aufdrängt. Aus unüberlegten Abänderungsanträgen können Verschlechterungen der Versorgungslage resultieren, im worst case droht der Totalverlust der Rente. Mit einem Abänderungsantrag sollte daher ein Spezialist beauftragt werden.

Die Dr. Mayer & Kügler Rechtsanwälte PartG mbB berät und vertritt Abänderungsverfahren zum Versorgungsausgleich bundesweit. Weitere Informationen sind auf der dortigen Unterseite zum Thema zu finden: http://www.mayer-kuegler.de/versorgungsausgleich-tod

Über den Autor des Gastbeitrags und seine Kanzlei

Gregor MayerDr. Gregor Mayer ist Gesellschafter der Partnerschaftsgesellschaft Dr. Mayer & Kügler Rechtsanwälte PartG mbB in Kassel. Familienrecht und Versorgungsausgleichsrecht sind wesentliche Schwerpunkte der Kanzlei.

 
 

Kontaktdaten:

Dr. Mayer & Kügler Rechtsanwälte PartG mbB
Otto-Hahn-Str. 9
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T. 0561/540 860-30
F. 0561/540 860-32
kanzlei@mayer-kuegler.de
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Die Kommentare und Meinungen unserer Leser (Leserbriefe)

  1. Rena Wagner kommentierte am 23. Juni 2018 at 14:43

    Es wird höchste Zeit, dass dieses skandalöse Gesetz geändert wird!

  2. Weber kommentierte am 22. Juli 2016 at 16:36

    wenn ich das schon lese,

    der verstorbene durfte nicht länger als 36 Monate die Leistung bezogen haben.

    Schlussendlich, ob 24 / 36 Monate oder sonst wie Lange, wenn der / die Ex tot ist, hat gefälligst der das Geld wieder zu bekommen, dem es abgezogen wurde. Aber das scheint ja in dieser unrecht s Bananen Republik nicht möglich zu sein.

    Wenn der ex nicht mehr lebt, und das Geld wo auch sonst immer bleibt außer bei dem der es mal erarbeitet hat, ist dies schlicht und Einfach

    DIEBSTAHL – BETRUG

    Ansonsten wird hier gute Arbeit geleistet.

    Die Bearbeiter dieser Seite können nichts für diesen Unrechtsstaat.

    MfG

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