Die häufigsten Abzocken von Stromanbietern (2022)

Abzocke Strom

Einige Strom- und Gasanbieter wollen den Kunden mit oftmals fiesen Abzockfallen zur Kasse bitten. Die monatliche Abschlagszahlung wird drastisch erhöht oder die Nachzahlung lässt das Ersparte einfrieren. Was Sie in solchen Fällen beachten sollten, erfahren Sie hier.

Lockangebote – Zu hoher Bonus

Verbraucherverbände warnen vor Strompreisen mit hohen Bonusversprechen: Aufgrund der sehr hohen Stromkosten suchen Verbraucher eher im Internet nach neuen Stromanbietern. Das Vergleichsportal ist mittlerweile voll von Bonustarifen. Verbraucherschützer sagen, dass sich das oft nicht lohnt: Wer nicht bereit ist, jedes Jahr den Stromanbieter zu wechseln, könnte sogar für mehr Geld den jährlichen Strom beziehen, so eine Studie der Verbraucherzentrale.

Untersuchung der Verbraucherzentrale offenbart diese Abzock-Masche

Tarife wurden dafür untersucht. Das Ergebnis: Das Einsparpotenzial ist mit durchschnittlich ein paar Euro im ersten Jahr gegenüber einem verbraucherfreundlichen Tarif „sehr überschaubar“.

Unüberschaubar für Laien sind dagegen die Fallstricke bei Verträgen mit Bonuslockangeboten. Beim Tarif gecheckt zahlen Stromkunden im zweiten Vertragsjahr immer mehr – im Schnitt meist über 100 Euro! Fazit: Mehr als die Hälfte dieser Bonustarife ist sogar teurer als der Grundtarif.

So können Stromkunden die Abzocke erkennen

Der Rat der Stiftung Warentest beim Stromvergleich ist eindeutig: Stromkunden, die wirklich umsteigen wollen, sollten alle Angebote selbst kalkulieren und den übersichtlichen Aufdruck lesen und sich nicht von einem einmaligen Bonus beeindrucken lassen, dass bedeutet Tarifkonditionen ein zweites Mal genau prüfen. Außerdem sollten sie die monatlichen Abschläge daraufhin überprüfen, ob sie der tatsächlichen Vorauszahlung entsprechen.

Wichtiger Tipp: Machen Sie zu Ihrer Sicherheit immer Screenshots während des Bezahlvorgangs, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Nachgang abweichen.

Und: Interessanter als Bonus für Neukunden ist die Alternative mit „Sofortbonus“. Die Verbraucherzentrale sagt: “Es ist sicherer, weil Sie innerhalb der ersten drei Monate bezahlt werden.” Wenn dies passiert und der Kunde in eine Situation gerät, in der sich der Vertrag im zweiten Jahr verteuert, sollten Sie unbedingt zum Ende des ersten Jahres kündigen.

Willkürlich wird der monatliche Abschlag erhöht

Einige Strom- und Gasversorger teilen ihren Kunden nun mit, dass sie ihren „monatlichen Zahlbetrag“ kurzfristig erhöhen werden. Hierzu erreichen uns derzeit viele Beschwerden und Anfragen. Hat “Monatlicher Zahlungsbetrag” etwas mit Abzügen und Vorauszahlungen zu tun? Kann der Lieferant einfach mehr hinzufügen? Hier ist unsere Antwort.

Darf mein Anbieter Abschlags- oder Vorauszahlungen einfach erhöhen?

Einseitige Erhöhungen von Lieferanten oder Vorauszahlungen innerhalb einer Zahlungsfrist sind unseres Erachtens ohne Nachbesserung unzulässig. Die folgenden Beispiele können jedoch Ausnahmen darstellen:
Lieferanten erhöhen die Preise während der Vertragslaufzeit und kommunizieren dies effektiv. Hierauf muss er beispielsweise bei Sonderverträgen mindestens vier Wochen vorher hinweisen und Sie in der Regel auf das Sonderkündigungsrecht hinweisen. Ihr Anbieter fordert Sie auf, jeden Monat mehr zu zahlen und Sie stimmen zu. Dies ist eine Rahmenvereinbarung und gilt auch ohne Preiserhöhung.

Eine einseitige Entscheidung einer Vertragspartei, ohne dass sich Preise verändert haben, verstößt hingegen gegen das Energiewirtschaftsgesetz, gegen die Strom und Gasgrundversorgungsverordnung und oftmals auch gegen die eigenen AGB der Anbieter, in denen regelmäßig auch die zuvor dargestellte Berechnungsrundlage der Abschlags und Vorauszahlungen zu finden ist.

Erst Erhöhung der “monatlichen Zahlbeträge”, danach die Preiserhöhungsmitteilung. Ist das in Ordnung?

Kündigt ein Lieferant eine Preiserhöhung erst an, nachdem er eine Abschlags- oder Vorauszahlungserhöhung angekündigt hat, ist die Aufforderung höchst fragwürdig. Der Anstieg der Abschläge kann unserer Meinung nach nicht durch einen anschließenden Bull Run korrigiert werden. Allerdings bleibt die Frage, ob die Preiserhöhung funktioniert.

Die Wirkung von Preiserhöhungen aufgrund gestiegener Beschaffungskosten kann nicht geltend gemacht werden, wenn die exakte Übertragung dieser Kostensteigerungen vertraglich durch eine begrenzte Preisgarantie ausgeschlossen ist. Denn dies schließt oftmals eine Erhöhung der Beschaffungskosten zumindest vorübergehend aus. Falls Sie eine Preisgarantie vereinbart haben sollten, finden Sie die Bedingungen zu dieser Vereinbarung in Ihren Vertragsunterlagen und in den AGB.

Eine wirksame Preiserhöhungsmitteilung würde ohne Preisgarantie selbst dann nicht zu einer Erhöhung der Abschlags oder Vorauszahlungen führen, wenn Sie das regelmäßig bei einer Preiserhöhung vorhandene Sonderkündigungsrecht nutzen. Denn die Erhöhung der Abschlags und Vorauszahlungen ist erst nach der Preiserhöhung möglich.

Den Verbrauch am Vertragsstart zu niedrig ansetzen

Um den Kunden zu Anfang in den Vertrag zu locken nutzen einige Versorger zur Berechnung einen niedrigeren Verbrauch wie angegeben. Mit dieser Berechnung sieht der monatliche Abschlag optisch deutlich attraktiver aus.
In der Jahresendabrechnung verrechnet der Stromanbieter die geleisteten Abschläge mit dem tatsächlich im Verbrauchsjahr genutzten Strom. Waren die Abschläge zu hoch berechnet, haben Verbraucher zu viel für den Strom gezahlt, woraus sich aus der Abrechnung ein Guthaben ergibt. Das Guthaben muss entweder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet werden oder aber innerhalb von zwei Wochen an den Verbraucher ausgezahlt werden.
Häufiger jedoch tritt der Fall ein, dass die Abschläge zu niedrig angesetzt waren. Dadurch zahlte der Verbraucher am Ende zu wenig für den verbrauchten Strom und musste die Differenz zwischen allen Raten und dem tatsächlich verbrauchten Strom in Form von Nachzahlungen nachzahlen.

Schwankt der Stromverbrauch beispielsweise durch die Nutzung vieler Geräte oder einer weiteren Person im Haushalt, so sind Mehrkosten für Strom im Zeitraum des Verbrauchsjahres zu berücksichtigen. Verbraucher sparen sich eine hohe Nachzahlung, indem sie den Abschlag frühzeitig mit dem Anbieter abstimmen. Sie müssen lediglich ihren Stromzähler ablesen und den aktuellen Messwert an den Lieferanten senden. Die Änderung kann dann für den Folgemonat neu berechnet werden. Für gewöhnlich haben Verbraucher die Möglichkeit, bis zu drei Mal im Jahr ihren Abschlag anzupassen.

Viele Energieversorger erleichtern ihren Kunden die Abschlagsanpassung inzwischen über das jeweilige Kundenportal. Hier können Kunden ihren eigens abgelesenen Stromstand im Onlineportal oder per App eingeben und der Anbieter berechnet den neuen Abschlag. Wie oft dieser angepasst werden kann, ist abhängig vom Anbieter. So sind bei manchen beispielsweise Abschlagerhöhungen jederzeit möglich, Senkungen dagegen einmal pro Abrechnungszeitraum. Wieder andere ermöglichen eine Anpassung quartalsweise.

Recherchequellen:

https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/energie/preise-tarife-anbieterwechsel/so-finden-sie-den-passenden-strom-oder-gastarif-6436
https://stromzentrum.de/strom/stromvergleich-stiftung-warentest/
https://www.verbraucherzentrale.nrw/urteilsdatenbank/energie/vertragslaufzeiten-von-24-oder-36-monaten-in-stromliefervertraegen-mit-sonderkunden-unwirksam-14022
https://wohnglueck.de/artikel/stromkosten-berechnen-50301
https://energiemarie.de/energiepreis/tarife/preisgarantie
https://www.deutschland-machts-effizient.de/KAENEF/Redaktion/DE/Standardartikel/Dossier/stromverbrauch-verstehen-strom-sparen.html


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Die Kommentare und Meinungen unserer Leser (Leserbriefe)

  1. Bernhard kommentierte am 8. Juni 2023 at 8:03

    Ich bin 73 Jahre alt und bekomme wenig Rente.
    Es geht um meine Strompreiserhöhung bei E wie Einfach. Ich habe weniger Strom verbraucht und muß
    trotzdem mehr bezahlen von 32cent auf 57 cent.
    Neukunden bezahlen bei E wie Einfach nur 28 cent
    Da werden Altkunden abgezockt.
    Wo bleibt die Strompreisbremse???
    Habe gekündigt über Verifox.Neuer Vertrag über
    Eon erst gültig ab 1. Mai 2024.
    Habe Verbraucherschutz angesprochen Kosten 20 Euro
    Gebühr für Beratung 40 Euro Kosten mit Schriftverkehr.Amtsgericht ERstattung Kosten 15Euro.WAs läuft hier in unserem Staat????für

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