Rentensplitting: Rentenansprüche aus Ehezeit untereinander aufteilen

RentensplittingIn einer Partnerschaft wird vieles miteinander geteilt, angefangen bei der gemeinsamen Lebenszeit. Und weil das Teilen nun einmal fest mit dem partnerschaftlichen Zusammenleben verknüpft ist, gibt es mit dem sogenannten Rentensplitting die Möglichkeit, ebenso mit den jeweiligen Rentenanwartschaften zu verfahren. Daran sind allerdings verschiedene Bedingungen und Einschränkungen gebunden.

Individuelle Vorteile durch Rentensplitting

Ehepartner und eingetragene Lebenspartner können im Rahmen des Rentensplittings ihre Rentenansprüche aus der Ehezeit bzw. aus der gemeinsamen Lebenspartnerschaft zu gleichen Teilen untereinander aufteilen. In der Praxis läuft das darauf hinaus, dass Teile des höheren Rentenanspruchs an den Partner mit dem geringeren Anspruch abgetreten werden. Das kann sich durchaus lohnen, allerdings ist das von Fall zu Fall sehr verschieden.

Insbesondere für einen überlebenden Partner kann das Splitting allerdings einen Zuwachs bedeuten, gesetzt den Fall, er hat im Laufe der Ehe einen geringeren Rentenanspruch erworben als der verstorbene Partner. Mit dem Rentensplitting einher geht darüber hinaus der Anspruch auf eine Erziehungsrente für verwitwete Partner, wenn ein Kind betreut wird. Die kann unter Umständen deutlich höher sein, als eine eventuell zuvor beantragte Witwenrente (Voraussetzung hierfür ist allerdings ein durchgeführtes Rentensplitting).

Ein weiterer Vorteil: Anders als bei der Hinterbliebenenrente wird beim Splitting eigenes Einkommen nicht mit der Rente verrechnet – was besonders dann von Belang ist, wenn Rentner sich noch etwas dazuverdienen.

Die Voraussetzungen für das Rentensplitting

Zu den grundlegenden Voraussetzungen für das Rentensplitting gehören einerseits die gemeinsame Entscheidung zu diesem Schritt und der Abschluss des Erwerbslebens. Letzterer ist im Übrigen der frühestmögliche Zeitpunkt, es sei denn, ein Partner hat schon genau diesen ersten Anspruch auf eine volle Altersrente erworben und der andere ist mindestens 65 Jahre alt. Auch in diesem Fall wäre eine Entscheidung für das Rentensplitting möglich.

Hinweis: Die Regelaltersgrenze von 65 Jahren gilt für die Geburtsjahrgänge bis einschließlich 1946. Für die Geburtsjahrgänge ab 1947 erfolgt eine stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze bis auf das 67. Lebensjahr, ab dem Geburtsjahrgang 1964 gilt dann eben die Grenze von 67 Jahren. Lesen Sie analog dazu unseren Artikel zum Renteneintrittsalter.

Grundsätzlich können sich Ehegatten nur dann für das Splitting entscheiden, wenn

  • Sie nach dem 31. Dezember 2001 geheiratet haben,
    oder
  • Sie zwar vor dem 1. Januar 2002 geheiratet haben, aber beide nach dem 1. Januar 1962 geboren sind.

Unabhängig davon, welche Variante relevant ist, sind 25 Jahre an rentenrechtlich bedeutsamen Zeiten im jeweiligen Versicherungskonto eine weitere Grundvoraussetzung für die Antragstellung. Darunter fallen Beitragszeiten, Anrechnungszeiten und Berücksichtigungszeiten.

Der frühestmögliche Zeitpunkt für die Antragstellung sind sechs Monate, bevor alle diese Voraussetzungen erfüllt sind. Hierfür braucht es übrigens keine bestimmte Form, dennoch ist empfehlenswert, auf die eigens zu diesem Zweck erstellten Formulare der Deutschen Rentenversicherung zurückzugreifen.

Besondere Voraussetzungen, wenn ein Ehegatte verstorben ist

Tatsächlich ist aber ebenfalls möglich, eine alleinige Erklärung abzugeben, wenn der andere Ehegatte stirbt. Allerdings nur unter der Bedingung, dass noch keiner der beiden oben genannten Fälle eingetreten ist.

Das entbindet den überlebenden Ehepartner allerdings nicht von dem Minimum von 25 Jahren rentenrechtlicher Zeiten, die auch in diesem Fall Gültigkeit besitzen. Es wird zu einem bestimmten Umfang jedoch der Zeitraum vom Todeszeitpunkt des verstorbenen Ehepartners bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze des überlebenden Ehepartners hinzugerechnet.

Für die Abgabe der Erklärung gilt eine Frist von 12 Kalendermonaten nach dem Tod des Ehepartners und zwar für Todesfälle ab dem 1. Januar 2008. Die Erklärung kann widerrufen werden, solange die Entscheidung über das Rentensplitting noch anfechtbar ist. Das muss innerhalb eines Monats geschehen – was in gleicher Weise (und das auch nicht nur im Todesfall eines Ehepartners) für den Widerspruch gegen einen bereits ergangenen Bescheid gilt.

Ausnahmeregelungen: Härtefälle und Abänderungen

Unter Umständen kann das Rentensplitting nachträglich für Nachteile sorgen, weshalb es unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist, eine zu befürchtende Kürzung der Rente auszusetzen. Damit sollen unangemessene Härten vermieden werden, die einem belasteten Partner entstehen können. Falls etwa der begünstigte Partner stirbt und höchstens für einen Zeitraum von 36 Monaten Rente erhalten hat, kann an den überlebenden Partner eine ungekürzte Rente gezahlt werden.

Um diese Härtefallregelung anwenden zu können, braucht es einen Antrag des überlebenden Partners. Die Rentenversicherungsträger sind allerdings ihrerseits dazu verpflichtet, auf diese Möglichkeit der Antragstellung hinzuweisen, wenn sie vom Tod des begünstigten Partners Kenntnis erhalten.

Eine weitere Ausnahmeregelung, die die Möglichkeit der Abänderung des Rentensplittings einräumt, sind deutliche Unterschiede beim Wertunterschied der ermittelten Rentenansprüche. Diese können nachträglich durch Rechtsänderungen entstehen. Diese müssen aber mindestens einen der Ehepartner belasten und zugleich in deutlicher Weise vom ursprünglichen Wertunterschied abweichen.

Anders als bei der Härtefallregelung können Anträge auf Abänderung sowohl von den Ehepartnern als auch von den rentenberechtigten Hinterbliebenen gestellt werden. Es ist in diesem Fall auch keine gemeinsame Entscheidung oder Erklärung notwendig.

Splitting für Lebenspartner

Das Rentensplitting ist seit dem Januar 2005 auch für Lebenspartner möglich, den Weg dafür hat das 2001 in Kraft getretene Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften geebnet.

RentensplittingZu den Rechten im Hinblick auf die Renten gehören deshalb seit 2005 – unter bestimmten Voraussetzungen – Ansprüche auf eine Witwen- oder Witwerrente, eine Erziehungsrente oder eine Rentenabfindung (falls eine neue Lebenspartnerschaft eingetragen wird).

Was die Regelungen anbelangt, gibt es hinsichtlich der Durchführung des Splittings, der Härteregelung und der Abänderung keine Unterschiede zwischen Ehepaaren und Lebenspartnerschaften. Es werden lediglich einige Begriffe – folgerichtig – anders definiert, so dass es statt „Eheschließung“ eben „Begründung einer Lebenspartnerschaft“, „Lebenspartnerschaft“ statt „Ehe“ und „Lebenspartner“ anstelle von „Ehegatte“ heißt. Darin erschöpfen sich die Unterschiede dann aber auch schon.

Bildquelle: Syda Productions & Anja Schäfer – Fotolia


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