Steuererklärung für Rentner – so müssen Sie Ihre Rente versteuern

Steuererklärung RentnerGesetzliche Änderungen durch die Einführung des Alterseinkünftegesetz im Jahre 2005 haben dazu geführt, dass immer mehr Senioren ihre Rente versteuern müssen. Betroffene haben dementsprechend eine Einkommensteuererklärung beim für sie zuständigen Finanzamt einzureichen. Die Steuererklärung für Rentner können Sie durchaus in Eigenregie erledigen, wenn Sie sich ein paar wichtige Grundlagen der Besteuerung der Rente aneignen.

Ab welcher Rentenhöhe ist eine Steuererklärung abzugeben?

Grundsätzlich unterliegt die Rente nur der Besteuerung, wenn sie den Grundfreibetrag übersteigt. Dieser Betrag, der zur Absicherung des Existenzminimums dient, liegt seit dem 1. Januar 2016 bei 8.652 € pro Jahr. Wenn Ihre Bruttorente (vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) diese Grenze nicht übersteigt, zahlen Sie keine Steuern.

Tipp: Wenn Ihr gesamtes Einkommen (Rente und andere Einkunftsarten, wie zum Beispiel die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) unter dem Existenzminimum liegt, lassen Sie sich von der Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung befreien, indem Sie einen entsprechenden Antrag bei Ihrem Finanzamt stellen.

Welcher Teil der Rente ist zu versteuern?

Wenn Ihre Rente den Grundfreibetrag übersteigt, unterliegt sie nicht in voller Höhe der Besteuerung. Dem Alterseinkünftegesetz entsprechend hängt die Höhe des zu versteuernden Rententeils vom Jahr ab, in dem Sie in Rente gehen. Dabei steigt der zu versteuernde Anteil mit jedem Jahrgang von Ruheständlern.

Bei Einführung der neuen gesetzlichen Regelung im Jahre 2005 mussten lediglich 50 Prozent der Rente versteuert werden, bis zum Jahre 2020 steigt dieser Prozentsatz jährlich um 2 Prozent an. Von 2020 bis 2040 erfolgt dann eine Anhebung von jeweils 1 Prozent, bis die Rente schließlich in voller Höhe der Besteuerung unterliegt.

Der Anteil Ihrer Rente, der mit Einkommensteuer belastet wird, steht für die gesamte Rentenbezugsdauer fest. Bei Renteneintritt im Jahre 2015 galt ein Prozentsatz von 70 Prozent. Gehen Sie im Laufe des Jahres 2016 in Rente, müssen Sie lebenslang 72 Prozent Ihrer Rentenbezüge versteuern.

Tipp: Wenn Sie wissen möchten, wie hoch die Rentensteuer ausfällt, nutzen Sie einfach einen Rentensteuerrechner, wie er im Internet verfügbar ist. Nach der Eingabe von wenigen Daten rechnet er ihnen unkompliziert aus, wie hoch der Steueranteil und der verbleibenden Nettobetrag Ihrer Rente sind.

Was ist der Rentenfreibetrag?

Steuererklärung SeniorenBeim Rentenfreibetrag handelt es sich um den Teil der Rente, der nicht der Besteuerung unterliegt. Wenn Sie 2016 in Rente gehen, liegt dieser bei 28 Prozent Ihrer Rentenbezüge. Allerdings bleibt dieser auch bei Rentenerhöhungen stets konstant. Wenn Sie also bei Beginn des Rentenbezuges eine Bruttorente von 18.000 Euro beziehen, bleibt es bei einem Rentenfreibetrag von 5.040 Euro, sogar wenn Sie von später von deutlichen Rentenerhöhungen profitieren.

Wie erfolgt die Besteuerung der Kapitaleinkünfte?

Seit dem Jahre 2009 erfolgt die Versteuerung der Kapitaleinkünfte, die den sogenannten Sparerfreibetrag überschreiten, mit Hilfe der Abgeltungsteuer. Diese wird direkt von Banken und Sparkassen erhoben und ans Finanzamt abgeführt. Ihre Höhe liegt pauschal bei 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern. Aus diesem Grund ist eine Angabe der Kapitaleinkünfte in der Einkommensteuererklärung grundsätzlich nicht mehr erforderlich.

Tipp: Die meisten Rentner zahlen keine Einkommensteuer oder haben einen deutlich niedrigeren Steuersatz als 25 Prozent. In diesen Fällen lohnt es sich, die Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Steuererklärung anzugeben. Dann muss das Finanzamt sie mit dem günstigeren persönlichen Steuersatz versteuern. Dies führt dazu, dass Sie einen Teil oder die volle Höhe der abgeführten Abgeltungssteuer vom Finanzamt wieder zurückbekommen.

Gibt es weitere Möglichkeiten, weniger Steuern zu bezahlen?

Werbungskosten mindern den zu versteuernden Betrag Ihrer Einkünfte. Dabei handelt es sich zum Beispiel um Kosten für eine Rentenberatung oder Zinsen, die Sie für einen Kredit leisten, mit dem Sie Rentenbeiträge nachzahlen.

Darüber hinaus sind auch Vorsorgeaufwendungen, wie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Kosten für Haushaltshilfen sowie außergewöhnliche Belastungen, die die zumutbare Belastung übersteigen, steuerlich absetzbar. Zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören zum Beispiel Kosten für die Heimunterbringung oder Medikamente.

Bildquelle: Janina Dierks & zitze – Fotolia


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Die Kommentare und Meinungen unserer Leser (Leserbriefe)

  1. Gertraud Fauner kommentierte am 27. Februar 2021 at 4:35

    Bin mit 51 Jahren wegen Erwerbsunfähigkeit in Rente gegangen, weil ich
    chronisch krank wurde. Habe einen Behindertengrad von 50%. Man hat mir die Rente
    weil ich vorzeitig in Rente ging trotz dieser
    chronischen Erkrankung um ca. 10% gekürzt.
    Soll das rechtmäßig sein? Kann ich heute noch
    Rentennachzahlung beantragen, weil heute bei
    chronisch Kranken die Rente nicht gekürzt wird.
    Wo bleibt die Gerechtigkeit wenn nicht?

  2. reiner tiroch kommentierte am 18. März 2017 at 19:14

    Hallo zusammen,
    wenn ich mit 1.542.-€ unter dem Freibetrag als verh. Rentner von 17.304.-€ liege, mit wieviel Kohle an Steuerrückerstattung darf ich dann rechnen?
    für eine Antwort wäre ich sehr dankbar.
    Gruß
    Reiner Tiroch

  3. Anonymous kommentierte am 15. Januar 2016 at 15:54

    Ich werde in diesem Jahr Rentner und bin fassungslos, wie mit uns Ossis umgegangen wird. Wir haben nicht die Möglichkeit eine Betriebsrente zu erhalten. Sind mit 25% weniger Rente betrogen,warum 25 Jahre nach der Wende immer noch derart krasse Unterschiedeim Lohn und der Rente, haben nach 45 Arbeitsjahren weniger Rente, wie ein Hartz IV Empfänger an Leistung erhält. Und werden noch bestraft, wenn du bescheiden gelebt hast und dir was gespart hast. Es ist doch jedem freigestellt, was er mit seinem Geld macht. Wie kann ich dann gezwungen werden, das “sauer Verdiente” erst aufzubrauchen. Es ist nicht geerbt, sondern vom Maul abgespart….Und warum soll von dem “wenigen auch noch Steuern gezahlt werden soll. Bevor alle anderen Leistungen erhalten, sollte das brennende Thema unsere vom Volke gewählte Regierung schleunigst regulieren…..

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