Jeder kennt den Grundsatz, dass Eltern für Ihre Kinder haften oder auch in bestimmten Situationen für den Kindesunterhalt aufzukommen haben. Wenn aber die Eltern pflegebedürftig sind und die Renten und Pflegesätze für die Pflege nicht ausreichen, kann es sein, dass die Kinder finanziell einspringen müssen. In den letzten Jahren sind die Zahlen der zu pflegenden Menschen in Deutschland erheblich gestiegen. Die Prognosen zeigen, dass damit auch in den nächsten Jahren zu rechnen ist. Gestiegen sind auch die Zahlen der Inhaftungnahme von Kindern, zum Beispiel durch Sozialämter der Gemeinden und Städte.
Voraussetzungen und Schonvermögen
Die Kinder müssen aber auch in der Lage sein, die Kosten zu tragen. Eltern sind immer dann bedürftig, wenn ihre monatlichen Einkünfte und ihr Vermögen nicht ausreichen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
Und Kinder sind dann leistungsfähig, wenn sie finanziell in der Lage sind, die nicht gedeckten Kosten zu tragen. Häufig übernimmt der Sozialhilfeträger ungedeckte Heimkosten zuerst und prüft anschließend, ob Kinder den Unterhalt zahlen können. Die Berechnungen der Sozialhilfeträger sind aber häufig fehlerhaft.
Wann darf das Sozialamt die Kinder in Haftung für ungedeckte Kosten nehmen?
Das höchste deutsche Zivilgericht, der Bundesgerichtshof, hatte entschieden, dass die Kinder durch den Elternunterhalt keine spürbare und dauerhafte Senkung ihrer Lebensverhältnisse hinnehmen müssen. Dies gilt nicht, wenn sie über ihre Verhältnisse leben.
Rechtsgrundlage für die Zahlung des Unterhaltes sind die §§ 1601, 1610 BGB (bürgerliches Gesetzbuch).
Wie wird der Unterhalt berechnet?
Es wird das Nettoeinkommen der Kinder genommen. Davon zieht man bestimmte Ausgaben ab. Dazu zählen beispielsweise Kreditraten für die selbstgenutzte Immobilie, berufsbedingte Aufwendungen und der Unterhalt für die eigenen Kinder.
Vom Nettoeinkommen sind abzuziehen:
- 5 % des Bruttoeinkommens als Altersvorsorgepauschale, wenn Einkommen rentenversicherungspflichtig ist, so eine BGH Entscheidung,
- liegen die Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung, dürfen zusätzlich 20 % die Einkommensteile für die Altersvorsorge pauschal abgesetzt werden,
- Selbständige dürfen 25 Prozent ihres Bruttoeinkommens für die Altersvorsorge aufwenden,
- die Aufwendungen für die Altersvorsorge müssen tatsächlich gezahlt werden, welche Altersvorsorge abgeschlossen wird, steht aber den Kindern frei
- vom verbleibenden Betrag werden für Unverheiratete ein Freibetrag von 1800 Euro abgezogen,
- verbleibt dann noch ein Rest übrig, dürfen die Kinder zusätzlich 50 Prozent des Geldes behalten, das über dem Freibetrag liegt,
- verheiratete Kinder haben einen Freibetrag von 3240 €, zuzüglich 45 Prozent des über den Freibetrag hinausgehenden Einkommens,
- der Ehepartner ist nicht für den Unterhalt der Schwiegereltern zuständig, sein Einkommen wird aber bei der Berechnung mit herangezogen, um das Familieneinkommen zu ermitteln.
Der verbleibende Betrag ist für den Elternunterhalt einzusetzen, bis zur Höhe der nicht gedeckten Kosten.
Was müssen die Kinder für ihre Eltern überweisen?
Bleibt das Vermögen der Kinder verschont?
Sofern nicht der eigene Lebensunterhalt oder die eigene Altersvorsorge gefährdet ist, ist das eigene Vermögen einzusetzen. Hat also ein Kind neben des nicht verwertbaren selbstgenutzten Einfamilienhauses, noch andere Eigentumswohnungen, kann es zu einer Verwertung dieser im Regressfalle kommen. Das angesparte Altersvorsorgevermögen muss nicht für den Elternunterhalt genutzt werden. Das hier geschützte Vermögen ist sehr hoch – 5 % des letzten Jahresbruttoeinkommens – und zwar für alle Jahre in denen seit Beginn der Erwerbsfähigkeit gearbeitet worden ist. Dazu kommt noch eine Verzinsung von 4 Prozent.
Geschwisterhaftung
Mehrere Kinder als Geschwister haften anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Es kann sein, dass ein Besserverdiener für die schlechter verdienenden Geschwister mitzahlen muss. Ist ein Geschwisterteil nicht leistungsfähig, müssen die anderen in voller Höhe den offenen Bedarf decken. Sie müssen aber wie oben erwähnt, ausreichend Einkommen und Vermögen haben.
Die Zahl der Unterhaltsfälle von Kindern zugunsten ihrer Eltern steigt. Daher kann man schon im Vorfeld auch über private Absicherungen oder Vermögensdispositionen nachdenken. Wenn der Haftungsfall eingetreten ist, wird es sicher schwierig, hier gestaltend tätig zu werden.
Über den Autoren
Peter Knöppel hat sich mit der Rechtsanwalts- und Rentenberatungskanzlei Knöppel auf Sozial- und Rentenrecht spezialisiert. Mit einem Team aus Fachanwälten für Sozialrecht und gerichtlich zugelassenen Rentenberatern bietet die Kanzlei Beratung und Vertretung in allen Fragen des Sozial- und Rentenrechts an. Daneben werden auch erbrechtliche und familienrechtliche Angelegenheiten bearbeitet.
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