Elternunterhalt – wenn Kinder für Ihre Eltern haften

ElternunterhaltJeder kennt den Grundsatz, dass Eltern für Ihre Kinder haften oder auch in bestimmten Situationen für den Kindesunterhalt aufzukommen haben. Wenn aber die Eltern pflegebedürftig sind und die Renten und Pflegesätze für die Pflege nicht ausreichen, kann es sein, dass die Kinder finanziell einspringen müssen. In den letzten Jahren sind die Zahlen der zu pflegenden Menschen in Deutschland erheblich gestiegen. Die Prognosen zeigen, dass damit auch in den nächsten Jahren zu rechnen ist. Gestiegen sind auch die Zahlen der Inhaftungnahme von Kindern, zum Beispiel durch Sozialämter der Gemeinden und Städte.

Voraussetzungen und Schonvermögen

Die Kinder müssen aber auch in der Lage sein, die Kosten zu tragen. Eltern sind immer dann bedürftig, wenn ihre monatlichen Einkünfte und ihr Vermögen nicht ausreichen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

Und Kinder sind dann leistungsfähig, wenn sie finanziell in der Lage sind, die nicht gedeckten Kosten zu tragen. Häufig übernimmt der Sozialhilfeträger ungedeckte Heimkosten zuerst und prüft anschließend, ob Kinder den Unterhalt zahlen können. Die Berechnungen der Sozialhilfeträger sind aber häufig fehlerhaft.

Wann darf das Sozialamt die Kinder in Haftung für ungedeckte Kosten nehmen?

Das höchste deutsche Zivilgericht, der Bundesgerichtshof, hatte entschieden, dass die Kinder durch den Elternunterhalt keine spürbare und dauerhafte Senkung ihrer Lebensverhältnisse hinnehmen müssen. Dies gilt nicht, wenn sie über ihre Verhältnisse leben.
Rechtsgrundlage für die Zahlung des Unterhaltes sind die §§ 1601, 1610 BGB (bürgerliches Gesetzbuch).

Wie wird der Unterhalt berechnet?

Es wird das Nettoeinkommen der Kinder genommen. Davon zieht man bestimmte Ausgaben ab. Dazu zählen beispielsweise Kreditraten für die selbstgenutzte Immobilie, berufsbedingte Aufwendungen und der Unterhalt für die eigenen Kinder.

Vom Nettoeinkommen sind abzuziehen:

  • 5 % des Bruttoeinkommens als Altersvorsorgepauschale, wenn Einkommen rentenversicherungspflichtig ist, so eine BGH Entscheidung,
  • liegen die Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung, dürfen zusätzlich 20 % die Einkommensteile für die Altersvorsorge pauschal abgesetzt werden,
  • Selbständige dürfen 25 Prozent ihres Bruttoeinkommens für die Altersvorsorge aufwenden,
  • die Aufwendungen für die Altersvorsorge müssen tatsächlich gezahlt werden, welche Altersvorsorge abgeschlossen wird, steht aber den Kindern frei
  • vom verbleibenden Betrag werden für Unverheiratete ein Freibetrag von 1800 Euro abgezogen,
  • verbleibt dann noch ein Rest übrig, dürfen die Kinder zusätzlich 50 Prozent des Geldes behalten, das über dem Freibetrag liegt,
  • verheiratete Kinder haben einen Freibetrag von 3240 €, zuzüglich 45 Prozent des über den Freibetrag hinausgehenden Einkommens,
  • der Ehepartner ist nicht für den Unterhalt der Schwiegereltern zuständig, sein Einkommen wird aber bei der Berechnung mit herangezogen, um das Familieneinkommen zu ermitteln.

Der verbleibende Betrag ist für den Elternunterhalt einzusetzen, bis zur Höhe der nicht gedeckten Kosten.

Was müssen die Kinder für ihre Eltern überweisen?

Beispiel:

Das Kind, unverheiratet, hat ein Nettoeinkommen von 4000 €. Nach Abzug seiner Kosten bleiben noch 2500 € übrig. Jetzt wird der pauschale Freibetrag von 1800 € und die 50 Prozent abgezogen, so bleiben 350 € übrig. Diese 350 € muss das Kind bezahlen. Liegen die Nettoeinkünfte also unter den 4000 €, zum Beispiel bei 3000 €, wird das Kind nichts bezahlen müssen.

Bleibt das Vermögen der Kinder verschont?

Sofern nicht der eigene Lebensunterhalt oder die eigene Altersvorsorge gefährdet ist, ist das eigene Vermögen einzusetzen. Hat also ein Kind neben des nicht verwertbaren selbstgenutzten Einfamilienhauses, noch andere Eigentumswohnungen, kann es zu einer Verwertung dieser im Regressfalle kommen. Das angesparte Altersvorsorgevermögen muss nicht für den Elternunterhalt genutzt werden. Das hier geschützte Vermögen ist sehr hoch – 5 % des letzten Jahresbruttoeinkommens – und zwar für alle Jahre in denen seit Beginn der Erwerbsfähigkeit gearbeitet worden ist. Dazu kommt noch eine Verzinsung von 4 Prozent.

Geschwisterhaftung

Mehrere Kinder als Geschwister haften anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Es kann sein, dass ein Besserverdiener für die schlechter verdienenden Geschwister mitzahlen muss. Ist ein Geschwisterteil nicht leistungsfähig, müssen die anderen in voller Höhe den offenen Bedarf decken. Sie müssen aber wie oben erwähnt, ausreichend Einkommen und Vermögen haben.

Unser Tipp:

Da sich ab dem 01. Januar 2015 die Freibeträge erhöht haben, raten wir allen Betroffenen die Unterhaltssätze nach den neuen Freibeträgen anzupassen. Wenn dies schon längere Zeit nicht erfolgte, kann man auch zu viel bezahlten Unterhalt im Rahmen der 3-jährigen Verjährungsfrist zurückfordern. Daher sollte man hier nicht all zulange abwarten.

Unterhaltszahlungen von Kindern an Eltern können nach einem Urteil des Finanzgerichtes Baden-Württemberg als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sein. Daneben sind Pflege- und Betreuungsleistungen von Heimen und Pflegediensten als hausaltnahe Dienstleistungen steuerlich absetzbar. Das gilt aber nur für die Kinder, die die Kosten direkt an die Dienstleister nach Rechnungslegung bezahlen.

Die Zahl der Unterhaltsfälle von Kindern zugunsten ihrer Eltern steigt. Daher kann man schon im Vorfeld auch über private Absicherungen oder Vermögensdispositionen nachdenken. Wenn der Haftungsfall eingetreten ist, wird es sicher schwierig, hier gestaltend tätig zu werden.

Über den Autoren

Peter KnoeppelPeter Knöppel hat sich mit der Rechtsanwalts- und Rentenberatungskanzlei Knöppel auf Sozial- und Rentenrecht spezialisiert. Mit einem Team aus Fachanwälten für Sozialrecht und gerichtlich zugelassenen Rentenberatern bietet die Kanzlei Beratung und Vertretung in allen Fragen des Sozial- und Rentenrechts an. Daneben werden auch erbrechtliche und familienrechtliche Angelegenheiten bearbeitet.

Rechtsanwalts- und Rentenberatungskanzlei Peter Knöppel
Geiststraße 11
06108 Halle(Saale)
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Bildquelle: Jan Becke – Fotolia


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