Beantragung von Pflegegeld in der häuslichen Pflege

Pflegegrade

Pflegebedürftige Person, welche sich in der häuslichen Pflege beispielsweise eines Angehörigen befinden, haben ab Pflegegrad 2 einen Anspruch auf Pflegegeld. Sollten Sie einen Antrag gestellt haben, kann dies einige Wochen in Anspruch nehmen. Dabei gilt zu beachten, dass Zahlungen ab Antragstellung rückwirkend gezahlt werden.

Ansprechpartner ist für Sie die Pflegekasse, denn es handelt sich von deren Seite aus um eine Sozialleistung. Anspruch auf die sogenannte Aufwandsentschädigung haben Verwandte, Angehörige sowie ehrenamtliches Pflegepersonal.

Wer hat Anrecht auf die Zahlung von Pflegegeld

Wie oben bereits erwähnt, haben Personen ab dem Pflegegrad zwei einen Anspruch auf diese Leistung. Wichtig zu beachten ist, dass die Versorgung der pflegebedürftigen Person von einem Angehörigen, Freunden oder Bekannten in den eigenen Häuslichkeiten ausgeführt wird.

Des Weiteren muss absehbar sein, dass die gesundheitliche Situation in den nächsten sechs Monaten gleichbleibend ist oder sich sogar verschlechtert. Nehmen Angehörige eine professionelle Hilfe beispielsweise eines Pflegedienstes in Anspruch, wird ihnen nicht das volle Pflegegeld ausgezahlt. Die Kosten des Pflegedienstes werden denn dementsprechend verrechnet.

Der Ablauf des Pflegegeldes

Sobald alle Unterlagen eingereicht wurden und diese durch die Pflegekasse geprüft sind, erhalten Sie auf dem postalischen Weg die Genehmigung. Wie oben bereits erwähnt, wird das Geld rückwirkend ab Antragsdatum auf das Konto der pflegebedürftigen Person angewiesen.

Ist derjenige noch in der Lage, das Geld selber zu verwalten. Wird er das Pflegegeld auf das Konto der entsprechenden Personen zu überweisen. In anderen Fällen wird dieser Schritt von einem gesetzlichen Betreuer übernommen.

In welcher Höhe wird das Pflegegeld ausgezahlt?

Pflegegrade Anspruch

Die Höhe ist abhängig vom Pflegegrad. So erhält eine Person, welche den Pflegegrad eins anerkannt bekommt, keine Leistung der Pflegekasse. Wohingegen eine pflegebedürftige Person mit dem Pflegegrad 3 [1] einen monatlichen Betrag von 545,00 € zusteht.

Nachfolgend haben wir Pflegegrad und Leistung aufgezählt (Pflegegrad – Leistung):
1 – 0,00 €
2 – 316,00 €
3 – 545,00 €
4 – 728,00 €
5 – 901,00 €

Regelmäßige Beratungsbesuche

Personen, welche sich in der häuslichen Pflege befinden, sind verpflichtet, zweimal im Jahr an sogenannten Beratungsbesuchen teilzunehmen [2]. Der Besuch dient der Qualitätssicherung sowie einer eventuellen Verbesserung.

Diese Termine sind verpflichtend, bei zweimaligen nicht wahrnehmen wird das Pflegegeld gekürzt oder ganz eingestellt.

Wie wird das Pflegegeld versteuert?

Grundsätzlich gilt die eigene Pflegeaufwendung als außergewöhnliche Belastung und lässt sich von der Steuer absetzen. Sollte allerdings das Pflegegeld den kompletten Bedarf decken, ist die pflegebedürftige Person nicht berechtigt, die Kosten von der Steuer abzusetzen.

Reicht das Pflegegeld nicht aus und überschreitet den eigenen Bedarf, so kann die entstandene Differenz abgesetzt werden. Personen, welche die Pflege eines Angehörigen übernehmen und als Dank einen Teil des Pflegegeldes erhalten, für diese ist der Betrag steuerfrei. Eine pflegende Person kann übrigens auch Urlaub nehmen – in diesem Fall gibt es die entsprechenden Regelungen zur Verhinderungspflege [3].

Recherchequellen

[1] https://www.pflegegrad12345.de/pflegegrad/pflegegrad3/
[2] https://www.tk.de/techniker/leistungen-und-mitgliedschaft/informationen-versicherte/leistungen/weitere-leistungen/pflege/zu-hause-gepflegt/beratungseinsatz-bei-pflegegeld/intervall-ort-beratungseinsatz-2089620
[3] https://www.bundesgesundheitsministerium.de/verhinderungspflege.html


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