Pflegehilfsmittelversorgung für Pflegebedürftige: Gesetzlichen Anspruch auf monatliche Leistungen nutzen

Pflegehilfsmittel

In Deutschland gibt es rund 2 Millionen Pflegebedürftige, die einen Pflegegrad haben und sich in ambulanter Pflege befinden. Viele von Ihnen werden, wenn auch nicht ausschließlich, von pflegenden Angehörigen versorgt. Ist das der Fall, hat man als Pflegebedürftiger jeden Monat Anspruch auf eine kostenlose Pflegehilfsmittelversorgung und zwar im Wert von 40 Euro. Eine große Zahl der Betroffenen weiß darüber gar nicht Bescheid. Die Pflegekassen weisen zwar hier und da darauf hin, aber viele Menschen sind einfach zu beschäftigt mit der Pflege selbst, um sich über diese Leistungen zu informieren. Im folgenden Artikel soll sich das ändern, zunächst wird erklärt was genau die Pflegehilfsmittelversorgung für Pflegebedürftige beinhaltet, dann wird darauf eingegangen wer ein Anrecht darauf hat und abschließend wird sich noch mit der Frage beschäftigt, wie man diese Pflegehilfsmittelversorgung konkret sicherstellen kann.

Gesetzliche Grundlage

Die erste Frage, die sich viele Menschen stellen, wenn es um die Pflegehilfsmittelversorgung für Pflegebedürftige geht, ist, was sind eigentlich Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Am besten hilft hier eine Definition:

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch werden in der Produktgruppe 54 im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes festgelegt. Es handelt sich dabei um Hilfsmittel, die den Pflegealltag von pflegenden Angehörigen erleichtern und die Beschwerden der pflegebedürftigen Person lindern sollen.

Die gesetzliche Grundlage für die Pflegehilfsmittelversorgung Pflegebedürftiger bildet §40 des elften Sozialgesetzbuches, kurz SGB XI. Darin werden die Rahmenbedingungen festgelegt, sowohl für die Bestimmung von Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch selbst und inwiefern diese von der Pflegeversicherung, genauer gesagt von der Pflegekasse, übernommen werden können [1].

Welche Produkte umfasst die Pflegehilfsmittelversorgung?

Wie bereits erwähnt findet man die genaue Auflistung aller zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel, die im Rahmen der Pflegehilfsmittelversorgung für Pflegebedürftige bezahlt werden, im Hilfsmittelverzeichnis des Spitzenverbrandes der gesetzlichen Krankenversicherungen. Im Moment umfasst die Produktgruppe 54, kurz PG54, folgende Artikel:

  • Einmalhandschuhe, bzw. Einweghandschuhe
  • Fingerlinge
  • Desinfektionsmittel (Händedesinfektion & Flächendesinfektion)
  • Bettschutzeinlagen, für den Einmalgebrauch
  • Schutzschürzen
  • Mundschutz

Sonderfall wiederverwendbare Bettschutzeinlagen

Wiederverwendbare Bettschutzeinlagen, auch waschbare Bettschutzeinlagen genannt, sind nicht Teil der Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, können aber zusammen mit ihnen beantragt werden. Sie gehören eigentlich zur Produktgruppe 51, kurz PG51. Bei erfolgreicher Kostenübernahme werden bis zu 3 dieser speziellen Bettschutzeinlagen pro Jahr, zusätzlich zur monatlichen Pflegehilfsmittelversorgung, übernommen. Ein wichtiger Punkt, der an dieser Stelle noch erwähnt werden muss, ist, dass für wiederverwendbare Bettschutzeinlagen eine Zuzahlung in Höhe von 10 Prozent des Verkaufspreises anfällt. Theoretisch können Anbieter allerdings auf die Zahlung dieses Eigenanteils verzichten [2].

Anspruch und Kostenübernahme

Die nächste Frage die geklärt werden muss ist, wie können Pflegebedürftige ihren Anspruch auf Kostenübernahme für die Pflegehilfsmittelversorgung geltend machen. Grundlage für die Beantwortung ist hierbei, wie gesagt, §40 des SGB XI. Jeder Mensch in Deutschland, der einen anerkannten Pflegegrad hat, kann die Pflegehilfsmittelversorgung beantragen, sofern er mindestens von einem pflegenden Angehörigen versorgt wird. Dabei ist es irrelevant welchen Pflegegrad die pflegebedürftige Person hat. Außerdem ist es grundsätzlich ebenfalls möglich, Pflegeleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch zu nehmen und gleichzeitig von der gesetzlichen Pflegehilfsmittelversorgung für pflegende Angehörige Gebrauch zu machen. Sind die Anforderungen erfüllt, kann man entweder selbst einen Antrag bei der Pflegekasse stellen oder ein Dienstleister, der die Pflegehilfsmittelversorgung übernimmt, kümmert sich darum [3].

Hinweis: Am 01. Januar 2017 wurden die alten Pflegestufen, im Rahmen des Pflegestärkungsgesetzes II, durch die neuen Pflegegrade abgelöst.

Wie sichert man die Pflegehilfsmittelversorgung für Pflegebedürftige?

Pflegehilfsmittel für die Pflegehilfsmittelversorgung können grundsätzlich auf zwei verschiedene Arten beschafft werden. Einerseits kann man alles Nötige selbst im Sanitätshaus kaufen. Dabei ergeben sich einige Komplikationen, denn man sollte sich davor zunächst ausführlich mit den verschiedenen Pflegehilfsmittelherstellern befassen. Darüber hinaus muss anschließend die Kostenübernahme monatlich sichergestellt werden, genauer gesagt, man muss die Belege selbst einreichen und steht somit in ständigem Kontakt zu seiner Pflegekasse. Die zweite Variante ist eine Bestellung online. Hier gibt es zahlreiche Versorger, die unterschiedliche Qualitätsstufen von Produkten anbieten und deren Service ebenso vielfältig ausfallen kann.

Versorgung online abwickeln

Pflegehilfsmittel onlineUm den Bestellvorgang online, sowie dessen Vorteile, genauer betrachten zu können, soll dieser am Beispiel des Berliner Anbieters Sanubi erläutert werden. Zunächst zur Bestellung, diese geht ganz einfach und schnell, man wählt die gewünschten Pflegehilfsmittel aus, gibt seine Daten ein und kann dann sogar online unterschreiben. Bei Sanubi geht die erste Lieferung immer sofort in die Post, ohne dass auf die Kostenübernahme gewartet werden muss. Die Pflegehilfsmittelversorgung erfolgt dann monatlich, sobald die Genehmigung von der Pflegekasse da ist. Bei Sanubi können zudem der Lieferzeitpunkt, sowie die Intervalle zwischen den Lieferungen angepasst werden. Es ist also kein Problem, wenn man als Pflegebedürftiger nur alle 2 Monate oder auf Abruf versorgt werden möchte [4].

Eine gute Pflegehilfsmittelversorgung erleichtert den Alltag

Alles in allem ist eine gute Pflegehilfsmittelversorgung eine tolle Stütze im täglichen Leben, die nicht nur zu Zeitersparnissen führen kann, sondern die Pflege selbst erleichtert. Die Fürsorge für die Liebsten ist nicht immer leicht. Sie nimmt viel Zeit in Anspruch und oftmals bleibt keine Energie für Behördengänge übrig. Deshalb verzichten viele Menschen auf Hilfestellungen, die ihnen eigentlich gesetzlich zustehen würden. Die gratis Pflegehilfsmittelversorgung fällt ebenfalls in diese Kategorie, wobei das Angebot verschiedener Online-Dienstleister diese heutzutage ganz einfach macht. Bei gewissen Anbietern kann man innerhalb von zwei Minuten, die benötigten Pflegehilfsmittel individuell auswählen und bestellen. Wenige Werktage später ist die Lieferung da und das ohne Stress und vollkommen diskret. Darüber hinaus sorgt der Versorger für die korrekte Abrechnung mit der jeweiligen, von der Krankenkasse betriebenen, Pflegekasse. Wie auch immer man sich entscheidet, man sollte definitiv alle Leistungen beziehen, auf die man ein Anrecht hat.

Recherchequellen:

[1] https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html
[2] https://sanubi.de/content/pflegehilfsmittel-1/
[3] https://de.wikipedia.org/wiki/Pflegehilfsmittel
[4] https://sanubi.de/content/pflegebox/

Bildquelle: Katarzyna Bialasiewicz – Fotolia


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