Hinter dem sperrigen Begriff “Wohn-Riester” beziehungsweise “Eigenheimrente” verbirgt sich die Möglichkeit, das in einem Riester-Vertrag angesammelte Vermögen für die Finanzierung einer Immobilie zu nutzen und zusätzlich eine staatliche Förderung der Kredittilgung zu erhalten. Tatsächlich stellt diese Art der Verwendung der Sparsumme gar keine Zweckentfremdung dar – denn genau wie die Riester Rente gilt auch die selbstgenutzte Immobilie als zweckmäßige Form der Altersvorsorge.
Zusätzliches Eigenkapital dank Riester Rente
Bei der Riester Rente profitieren Verbraucher zum einen durch die Grundzulage in Höhe von 154 Euro und die Kinderzulage, die sich für seit dem Jahre 2008 geborene Mädchen und Jungen auf 300 Euro und für ältere Kinder auf 185 Euro beläuft. Zum anderen haben sie die Möglichkeit, die Riester-Beiträge steuermindernd in ihrer Einkommensteuererklärung anzusetzen.
Grundsätzlich ist das in einem Riester-Vertrag angesparte Kapital geschützt, bis der Besitzer das Rentenalter erreicht. Er kann bis zu diesem Zeitpunkt nicht über das Geld verfügen, auch im Falle einer Privatinsolvenz ist das Sparkapital vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt.
Der Gesetzgeber hat jedoch mit dem Wohnriestern eine wichtige Ausnahme geschaffen: Seit dem Jahre 2008 kann die Riester Rente auch für den Zweck der Immobilienfinanzierung genutzt werden. Diese Form der Unterstützung bei der Baufinanzierung können Verbraucher unabhängig von ihrem Einkommen in Anspruch nehmen. Sparer dürfen das angesparte Geld für geförderte Verwendungszwecke im Zusammenhang mit dem Erwerb oder dem Umbau von Immobilien entnehmen. Die Entnahme ist dabei in voller Höhe zulässig.
Im Einzelnen handelt es sich dabei um die folgenden begünstigten Zwecke:
- Eine Wohnung in einem eigenen Haus (dabei kann es sich um ein Ein- oder Mehrfamilienhaus handeln)
- Eine Eigentumswohnung
- barrierefreier Umbau der eigenen Immobilien bzw. altersgerechtes Wohnen
Förderung der Tilgung durch Wohnriester
Darüber hinaus haben Häuslebauer Anspruch auf die staatliche Riester-Förderung, wenn sie ihre Kredite tilgen. Insbesondere die Kinderzulagen und die steuerliche Absetzbarkeit der Beiträge als Sonderausgaben führen zu erheblichen Einsparungen bei der Finanzierung eines Eigenheims. Die Förderung der Kreditrückzahlung funktioniert ähnlich wie die bei der koventionellen Riester Rente. Nur wer vier Prozent seines sozialversicherungspflichtigen Einkommens für die Tilgungen aufwendet, hat Anspruch auf die volle Förderung.
Steuerliche Aspekte des Wohnriesterns
Bei dieser Verwendung des angesparten Riester Kapitals sowie der Inanspruchnahme staatlicher Förderungen der Tilgung muss der Nutzer die Versteuerung berücksichtigen. Da die Beiträge in der Ansparphase als Sonderausgaben die Einkommensteuerlast mindern, sind die Auszahlungen später der Versteuerung zu unterwerfen. Für dieses Verfahren, das übrigens auch bei der steuerlichen Behandlung der betrieblichen Altersvorsorge Anwendung findet, hat sich die Bezeichnung nachgelagerte Besteuerung etabliert.
Aus diesem Grund müssen auch die beim Wohnriestern genutzten Förderungen versteuert werden. Der steuerpflichtige Riester Sparer kann sich dabei zwischen zwei Alternativen entscheiden: Er kann die einmalige Versteuerung wählen, bei der die gesamte Summe der Einkommensteuer im Jahr der Auszahlung unterworfen wird. Wer diese Option in Anspruch nimmt, erhält einen Steuerrabatt in Höhe von 30 Prozent. Alternativ besteht auch die Möglichkeit, das entnommene Kapital sowie die Förderung der Tilgung kontinuierlich mit Einkommensteuer bis zum 85. Lebensjahr zu belasten.
Achtung: Pflicht zur Rückzahlung
Wer in der mithilfe des Wohnriesters gekauften Immobilie wohnen bleibt, muss diese Förderung nicht zurückzahlen. Anders verhält es sich, wenn die Eigentumswohnung oder das Eigenheim später verkauft oder vermietet werden. Dann muss die Förderung dem Staat erstattet werden.
Bildquelle: Ralf Kleemann – Fotolia
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