Altersvermögensgesetz: Paradigmenwechsel in der gesetzlichen Rentenversicherung

AltersvermögensgesetzDas am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Altersvermögensgesetz hat für das deutsche Rentensystem eine komplett neue Basis geschaffen. Neben dem bisherigen Umlageverfahren bilden eine betriebliche sowie eine private Altersvorsorge die drei Säulen der Altersvorsorge. Die private Vorsorge, etwa in Form einer Rieser-Rente, wird staatlich gefördert, um den Aufbau von privatem Vermögen zur Altersabsicherung zu unterstützen.

Das hat sich durch das Altersvermögensgesetz seit 2002 geändert

Das neue Gesetz bringt wesentliche Änderungen mit sich. So soll das bisherige umlagefinanzierte System der gesetzlichen Rentenversicherung durch freiwillige, staatlich geförderte Beiträge ergänzt und Versorgungslücken damit geschlossen werden. Förderungswürdige Verträge benötigen ein Zertifikat des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen und unterliegen den Bestimmungen des Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetzes. Förderungswürdig sind demnach auch Einzahlungen in Pensionsfonds, Pensionskassen oder eine zertifizierte Direktversicherung, die die Mindeststandards nach dem Betriebsrentengesetz erfüllen.

Die Zertifizierungen sollen den Finanzämtern die Entscheidung über eine mögliche Anerkennung abnehmen und gleichzeitig den Bürgern schon vor Vertragsabschluss die erforderliche Sicherheit über die Förderungswürdigkeit vermitteln. Altverträge, die die geforderten Voraussetzungen erfüllen, können umgestellt und in die Förderung einbezogen werden.

Die förderungswürdigen Beiträge haben mittlerweile den Höchstwert von vier Prozent des rentenversicherungspflichtigen Einkommens erreicht, wobei die maximale Berechnungsgrundlage durch die Beitragsbemessungsgrenze festgelegt wird.

Das gibt es als staatliche Förderung

Die staatliche Förderung besteht zum einen aus einer Grundzulage von maximal 154 Euro pro Jahr sowie aus einer Kinderzulage von 185 Euro pro Jahr und Kind. Diese Höchstförderbeträge kommen jedoch nur dann in voller Höhe zur Anwendung, wenn der Eigenbeitrag zusammen mit den Zulagen mindestens den förderungswürdigen Grundbetrag erreicht. In Ausnahmefällen (die etwa für einkommensschwache Familien mit mehreren Kindern gelten) muss nur ein Mindestbeitrag von 60 Euro im Jahr geleistet werden.

Zulagen werden auf Antrag vom Finanzamt festgesetzt und direkt dem Vertrag zugeschlagen. Das Finanzamt prüft im Rahmen eines „Günstigervergleiches“, ob für den Steuerpflichtigen der Sonderausgabenabzug günstiger wäre. Gleichzeitig wurde der maximale Sonderausgabenabzug auf 2.100 Euro pro Jahr erhöht. Die Rentenversicherungsträger sind verpflichtet, jeden Versicherten ab dem 27. Lebensjahr jährlich über die Höhe der persönlichen Rentenanwartschaft zu informieren.

Bildquelle: Magdal3na – Fotolia


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