Das Gesetz über die Flexi-Rente wurde Ende 2016 verabschiedet und ermöglicht Arbeitnehmern, den Übergang von der Erwerbstätigkeit in den Ruhestand flexibler zu gestalten. Sie können danach mit Abschlägen die Rente mit 63 Jahren beantragen, wenn Sie 35 Beitragsjahre vorweisen können. Der Gesetzgeber wollte den Beschäftigten darüber hinaus auch die Möglichkeit geben, nach dem Erreichen des Renteneintrittsalters weiter zu arbeiten. Auf diese Weise, sollen der Arbeitskräftemangel als Folge des demographischen Wandels bekämpft werden. Als Arbeitnehmer können Sie seit dem 1. Juli 2017 von den neuen Regelungen profitieren: Es lohnt sich nun mehr für Sie, wenn Sie als Rentner weiterarbeiten, da die Hinzuverdienstgrenze angehoben wurde.
So funktioniert die Flexi-Rente
Wenn Sie eine gesetzliche Altersrente beziehen, obwohl Sie die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, dürfen Sie bis zu 6.300 Euro pro Jahr hinzuverdienen, ohne dass es zu einer Anrechnung der Rente kommt.
Sollten Sie mehr als 6.300 Euro im Jahr verdienen, kommt es zur Anrechnung des über diese Summe hinausgehenden Betrags zu 40 Prozent. Außerdem ist der sogenannte „Hinzuverdienstdeckel“ zu berücksichtigen: Falls die Summe aus gekürzter Rente und dem zusätzlichen Verdienst über dem bisherigen Einkommen liegt, erfolgt eine Anrechnung des Hinzuverdienstes in voller Höhe auf die verbleibende Teilrente. Das bisherige Einkommen entspricht dabei dem höchsten Einkommen, das Sie in den letzten fünfzehn Kalenderjahren erzielt haben.
Die Deutsche Rentenversicherung erstellt jedes Jahr eine Prognose über Ihren im kommenden Jahr voraussichtlich zu berücksichtigenden Hinzuverdienst. Auf dieser Basis setzt sie die Rentenzahlungen ab dem 1. Juli beziehungsweise 1. Januar fest. Nach dem 1. Juli des folgenden Jahres führt die Deutsche Rentenversicherung dann eine Spitzabrechnung durch und ermittelt die Ihnen zustehende Rente auf der Grundlage Ihres tatsächlichen Hinzuverdienstes. Die Differenzen zur ursprünglich gezahlten Renten werden ausgezahlt beziehungsweise als Rückzahlungen eingefordert.
Alternativ haben Sie die Möglichkeit, eine feststehende Hinzuverdienstgrenze mit der Rentenkasse zu vereinbaren. Zu diesem Zweck legen Sie die Höhe der Teilrente fest, die Sie beziehen möchten. Sie muss allerdings mindestens zehn Prozent der Vollrente betragen. Daraus ergibt sich die für Sie geltende Hinzuverdienstgrenze. Wenn Ihr tatsächlicher zusätzlicher Verdienst unter dieser Grenze liegt, wird auf den nicht in Anspruch genommene Teil der Rente bei einem späteren Bezug ein geringerer Abschlag vorgenommen. Falls Ihr tatsächlicher Hinzuverdienst allerdings höher als die von Ihnen definierte Grenze ausfällt, wird eine Spitzabrechnung vorgenommen. Den sich daraus ergebenden, zu viel gezahlten Rentenbetrag müssen Sie zurücküberweisen.
Altersrentner können auch eine feststehende Hinzuverdienstgrenze wählen. Die Höhe der Teilrente legen die Rentner selbst fest. Die Teilrente muss aber mindestens zehn Prozent der Vollrente umfassen. Die sich aus der festen Teilrente ergebende Hinzuverdienstgrenze muss eingehalten werden. Die Rentner legen also mit der der Höhe ihrer Teilrente gleichzeitig ihre maximale Hinzuverdienstgrenze fest.
Überschreitet der Hinzuverdienst diese selbst gewählte Grenze nicht, so unterbleibt die nachträgliche „Spitzabrechnung“ gegenüber den Rentnern. Die gewählte Teilrente bleibt weiter bestehen. Der nicht in Anspruch genommene Rentenanteil erhält bei einer späteren höheren Rente einen geringeren Abschlag als der bereits bezogene Rentenanteil. Ergibt sich, dass die selbst gewählte Hinzuverdienstgrenze doch überschritten wurde, erfolgt eine Spitzabrechnung, bei der über der Hinzuverdienstgrenze liegende Beträge nach der oben dargestellten Regelung zu 40 oder 100 Prozent auf die Rente angerechnet und zurückgefordert werden. Sie haben das Recht, die Höhe der Teilrente beziehungsweise der Hinzuverdienstgrenze jederzeit neu zu definieren.
Arbeitnehmer haben keinen Anspruch darauf, dass ihre Arbeitszeit reduziert wird, um vorzeitig Rente beziehen zu können. Sie müssen also selbst mit ihrem Arbeitgeber verhandeln, um ein für Sie vorteilhaftes Arbeitszeitmodell zu vereinbaren. Es erweist sich als hilfreich, wenn Sie sich im Vorfeld von einem Spezialisten der gesetzlichen Rentenversicherung oder einem anderen Fachmann beraten lassen. So können Sie sich beispielsweise informieren, wie viel Sie arbeiten müssen, um Ihr altes Gehaltsniveau aus der Summe von Teilrente und Hinzuverdienst zu erreichen.
Weiterarbeiten nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze
Außerdem sieht das Flexi-Renten Gesetz vor, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf Wunsch, den Beendigungszeitpunkt des Renteneintritts nach hinten verschieben können. Es fallen dann keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung mehr an. Es ist ebenfalls möglich, das reguläre Beschäftigungsverhältnis mit dem Erreichen des Renteneintrittsalters zu beenden und anschließend einen neuen, in alle Regel befristeten Arbeitsvertag mit dem Arbeitgeber abzuschließen.
Rentenversicherungspflicht bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze und Ausgleich von Rentenabschlägen
Zu den Neuerungen, die im Rahmen der Flexi-Rente in Kraft traten, gehört auch die Rentenversicherungspflicht aller Versicherten, die vorzeitig eine Vollrente beziehen. Nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze entfällt die Versicherungspflicht. Als Arbeitnehmer können Sie aber auch die Inanspruchnahme der Versicherungsfreiheit verzichten, indem Sie eine entsprechende schriftliche Erklärung gegenüber Ihrem Arbeitgeber abgeben. Auf diese Weise zahlen Sie weiter Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung ein und sichern sich die Arbeitgeberanteile, sodass sich Ihre Rentenansprüche weiter erhöhen. Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, bis zum Erreichen des regulären Renteneintrittsalters die Abschläge bei der Rente durch freiwillige zusätzliche Beitragszahlungen auszugleichen.
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Leider werden keine Beispiele genannt, wie sich eine Flexi Rente und der Hinzuverdienst gestalten, wenn mann im Rahmen einer Schwerbehinderung (>50%) (regulär!) z.B. mit 64 weiter arbeiten kann und Flexi Rente beantragt.
Welche Abschläge sind einzurechnen?
Wird der Hinzuverdienst z.B 30.000€ p.a. und weitere Zahlungen der Beiträge zum Nachteil?