BAföG – Staatliche Förderung für Studium und Ausbildung

BafögBafög steht als Abkürzung für das Bundesausbildungsförderungsgesetz und bezeichnet landläufig die entsprechenden Zahlungen an Schüler und Studierende. Das Bafög erfüllt eine wichtige soziale Funktion, weil es in erheblichem Maße zur Chancengleichheit beiträgt. Diese Leistungen ermöglichen auch Kindern aus sozial schwachen Familien, eine schulische und universitäre Ausbildung, die ihren Fähigkeiten und Neigungen entspricht. Bafög kann seit dem Jahre 1971 bezogen werden. Die gesetzlichen Grundlagen sowie die Bezugshöhe werden regelmäßig überprüft und bei Bedarf geändert.

Förderfähige Ausbildungen

Neben Studierenden an Universitäten und Fachhochschulen können auch Besucher von anderen Bildungseinrichtungen vom Bafög profitieren. Dazu gehören insbesondere weiterführende allgemeinbildende Schulen (Haupt-, Real- und Gesamtschulen sowie Gymnasien) und Berufsfachschulen. Dagegen sind berufliche Ausbildungen im dualen System grundsätzlich nicht durch Bafög förderbar.

Weitere Anspruchsvoraussetzungen der zu fördernden Schüler und Studenten

Wer eine allgemeinbildende weiterführende Schule oder eine Berufsfachschule besucht, hat nur Anspruch auf Bafög, wenn eine Unterbringung bei den Eltern nicht möglich ist. Dagegen gilt diese Regelung für Studierende an Universitäten und Fachhochschulen nicht.

Außerdem müssen Anspruchsberechtigte entweder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder als Ausländer in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis beziehungsweise eine begründete Bleibeperspektive haben. Bafög wird nur gezahlt, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Begünstigten das angestrebte Ausbildungsziel erreichen. Zu diesem Zweck müssen sie regelmäßig entsprechende Leistungsnachweise einreichen.

Auch hinsichtlich des Alters bestehen Voraussetzungen für den Bezug von Bafög. Grundsätzlich wird Bafög maximal bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres gezahlt, bei Masterstudiengängen verlängert sich dieser Zeitraum bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres.

Art und Höhe der Förderung

Schüler erhalten Bafög stets als nicht zurückzuzahlenden Zuschuss. Dagegen bekommen Studenten Bafög zur Hälfte als nicht rückzahlbaren Zuschuss und zur Hälfe als Darlehen. Die maximale Höhe des Bafögs richtet sich nach Bedarfssätzen. Diese hängen von der gewählten Ausbildung und der Tatsache ab, ob der Empfänger bei den Eltern wohnt oder nicht. Außerdem erhöht sich der Bedarfssatz um die erforderlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, wenn eine Familienversicherung nicht möglich ist. Der Bedarfssatz setzt sich aus dem Wohnbedarf für die Miete und Nebenkosten sowie den Grundbedarf für die Lebenshaltung zusammen. Der Höchstsatz liegt gegenwärtig bei 735 Euro pro Monat.

Anzurechnendes Einkommen

Nur wer zu niedrige eigene Einkünfte hat, kann Bafög beziehen. Dazu zählen neben eigenem Einkommen, zum Beispiel aus einem Minijob, auch die Einkünfte von Eltern und Ehepartnern. Beim Auszubildenden kommt es zur Anrechnung seiner Einkünfte im Bewilligungszeitraum. Dagegen werden die Einkommensverhältnisse von Ehegatten und Eltern des vorletzten Kalenderjahres berücksichtigt.

Tipp: Wenn das aktuelle Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen wesentlich niedrig ausfällt, kann ein Antrag zur Berücksichtigung dieser Tatsache gestellt werden.

Vom Einkommen der Eltern werden Freibeträge abgesetzt. Diese liegen gegenwärtig bei 1.1715 Euro netto für verheiratete Eltern und bei 1.145 Euro netto bei alleinstehenden Eltern. Außerdem wird für jedes Kind, das sich nicht in einer förderfähigen Ausbildung befindet, ein Betrag von 520 Euro netto berücksichtigt. Auch den Bafög-Empfängern selbst stehen Freibeträge zu. Deren Höhe hängt von der gewählten Ausbildung und den Familienverhältnissen ab. Außerdem kommt es zur Anrechnung von vorhandenem Vermögen. Dies gilt jedoch nur für die Schüler und Studenten, die Bafög beziehen. Vermögen, das über dem Wert von 7.500 Euro liegt, wird voll angerechnet. Dagegen bleibt das Vermögen von Eltern und Ehepartner bei der Ermittlung des Bafög-Anspruchs unberücksichtigt.

Die Rückzahlung des Bafög-Darlehens

Grundsätzlich erfolgt die Vergabe des Bafög-Darlehens zinsfrei. Die Rückzahlung beginnt regelmäßig fünf Jahre nach dem Ende des Förderungshöchstzeitraums. Dabei beträgt die monatliche Mindestrate 105 Euro. Die Höhe der Rate orientiert sich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Schuldners, die von dessen Einkommens- und Familiensituation abhängt. Bei einer freiwilligen vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens werden Nachlässe in erheblichem Umfang gewährt. Sie betragen maximal 50 Prozent der gesamten Kreditsumme.

Tipp: Um in den Genuss der großzügigen Nachlässe bei der Rückzahlung der Darlehenssumme zu kommen, kann sich sogar die Aufnahme eines Bankkredits lohnen.


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