Viele Bürger halten Steuerhinterziehung immer noch für ein verzeihliches Kavaliersdelikt. Sie entwickeln viel Ehrgeiz und zeigen Erfindungsgabe, wenn es darum geht, möglichst wenig Steuern zu zahlen. Doch tatsächlich handelt es sich bei Steuerhinterziehung um eine Straftat. Neben saftigen Geldstrafen droht bei schweren Fällen von Steuerhinterziehung sogar eine Haftstrafe. Eine leichtfertige Verkürzung der Steuern wird dagegen lediglich als Ordnungswidrigkeit geahndet. Die Regelungen zur Steuerhinterziehung finden sich in der Abgabenordnung.
Aktive Handlungen und passives Unterlassen
Grundsätzlich kann eine Steuerhinterziehung auf aktivem Handeln oder einem Unterlassen beruhen. Bei aktiver Steuerhinterziehung macht der Straftäter absichtlich falsche Angaben in seiner Steuererklärung, um unberechtigterweise steuerliche Vorteile zu erlangen. So setzt zum Beispiel ein Steuerpflichtiger eine zu hohe Kilometerpauschale in seiner Einkommensteuererklärung an, indem er den Anfahrtsweg zu seiner Arbeit länger macht, als er tatsächlich ist.
Ein Unternehmer begeht Steuerhinterziehung, wenn er beispielsweise private Rechnungen als geschäftlich bedingte deklariert und bei der Gewinnermittlung ansetzt. Doch auch ein Unterlassen kann zu einer Steuerhinterziehung führen. Dies ist häufig der Fall, wenn der Steuerpflichtige zu versteuernde Einnahmen in seiner Steuererklärung verschweigt, wie beispielsweise Mieteinnahmen.
Steuerhinterziehung setzt Vorsatz voraus
Allerdings ist vom Straftatbestand der Steuerhinterziehung nur auszugehen, wenn Vorsatz vorliegt. Der Steuerpflichtige muss also wissen, dass er durch sein Handeln oder Unterlassen unberechtigt einen Steuervorteil erhält. Außerdem ist erforderlich, dass er die Steuerhinterziehung will.
Darüber hinaus sind bereits der Versuch der Steuerhinterziehung und die Beihilfe strafbar. Wer beispielsweise einem Verwandten oder Freund hilft, nicht gerechtfertigte Steuervorteile durch falsche Angaben in dessen Steuererklärung zu erlangen, macht sich der Steuerhinterziehung schuldig.
Die Strafen für Steuerhinterziehung
Die Wahrscheinlichkeit, dass eine Steuerhinterziehung entdeckt wird, ist heute relativ hoch. Die Finanzämter verfügen über moderne Prüfsoftware, die riesigen Datenvolumen kontrollieren und mit ihren abgleichenden Algorithmen ungewöhnliche Sachverhalte leicht aufspüren können. Eine Ethik für sich. Das Gesetz sieht für Steuerhinterziehung eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren vor. In besonders schweren Fällen verlängert sich dieser Zeitraum auf zehn Jahre.
Die Rechtsprechung interpretiert diese Regelungen so, dass sie grundsätzlich bei einer Steuerhinterziehung von bis zu 50.000 Euro eine Geldstrafe verhängt. Fällt der hinterzogene Steuerbetrag höher aus, kann in schweren Fällen eine Haftstrafe verhängt werden, die in der Praxis oft zur Bewährung ausgesetzt wird. Bei einer Steuerhinterziehung, die sich auf mehr als eine Million Euro beläuft, ist dies nicht mehr möglich. Hier ist eine öffentliche Hauptverhandlung abzuhalten und bei einem Schuldspruch eine Freiheitsstrafe zu verhängen.
Selbstanzeige und Verjährung
Steuersünder können unter bestimmten Voraussetzungen durch eine Selbstanzeige beim zuständigen Finanzamt Strafbefreiung erreichen. Die Selbstanzeige muss vollständig sein und sämtliche noch nicht verjährten Steuerstraftaten auf umfassende Weise endgültig aufklären. Außerdem darf der Steuerpflichtige noch keine Prüfanordnung vom Finanzamt erhalten haben. Auch in anderer Hinsicht darf eine Strafentdeckung nicht unmittelbar bevorstehen.
Bildquellen / Danke an: Alexandra aus München, Falco aus Oberhausen und Edward Lich aus Nootdorp
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