Treppenlifte im Mehrparteienhaus: Rechtsgrundlagen und Vorgaben für Mieter und Eigentümer

Treppenlift Mieter

Vor allem in städtischen Ballungszentren wohnen die meisten Menschen in Mehrfamilienhäusern. Viele von ihnen sind Mieter und damit im Hinblick auf Wohnangelegenheiten an völlig andere rechtliche Grundlagen gebunden als dies bei Hauseigentümern der Fall ist. Wer im Alter in einer Mietwohnung lebt, in der bauliche Veränderungen erforderlich sind, um den Alltag trotz körperlicher und gesundheitlicher Einschränkungen selbstständig gestalten zu können, muss sich in der Regel mit dem Vermieter und gegebenenfalls auch mit den restlichen Bewohnern eines Mehrfamilienhauses einigen. Der Einbau eines Treppenliftes im gemeinsamen Treppenhaus oder in der eigenen Mietwohnung gehört zu den häufigsten Umbaumaßnahmen, die ein altersgerechtes Wohnen ermöglichen. Welche Vorgaben gilt es zu beachten und welchen Rechtsanspruch haben die Mieter in einem Mehrfamilienhaus auf der einen und Vermieter oder Eigentümer in Selbstnutzung auf der anderen Seite?

Barrierefreies Wohnen muss möglich gemacht werden

Grundsätzlich befinden sich Mieter auch in einem Mehrfamilienhaus in einer komfortablen Position. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit des barrierefreien Wohnens auch mit der letzten Anpassung des Mietrechtes noch einmal fest im Gesetz verankert. § 554a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) legt fest [1], dass Vermieter baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen zustimmen müssen, die für eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr erforderlich sind, sofern der Mieter ein berechtigtes Interesse daran hat.

Der Vermieter kann seine Zustimmung zu den jeweiligen baulichen Veränderungen nur in Ausnahmefällen verweigern, und zwar nur dann, wenn er nachweisen kann, dass sein Interesse an der unveränderten Einhaltung der Mietsache gegenüber der behindertengerechten Nutzung der Mietsache überwiegt. Ein solcher Nachweis ist in der Praxis an strenge Bedingungen geknüpft und nicht leicht zu führen, wie zahlreiche Gerichtsurteile beweisen.

Der Mieter kann vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen verlangen, die für eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr erforderlich sind, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat.
Auszug aus § 554a des BGB

Das bedeutet also, dass auch Mieter in einem Mehrparteienhaus gute Karten haben, wenn sie einen Treppenlift einbauen lassen möchten, um ihren Alltag im häuslichen Umfeld auch mit körperlichen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen weiterhin selbstständig gestalten zu können. Die Kosten für den Einbau eines Treppenliftes hat allerdings zunächst einmal der Mieter selbst zu tragen. Oft besteht die Möglichkeit, dass die Krankenkasse einen Teil der Kosten oder den gesamten Umbau übernimmt. Auch andere Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung können ausgeschöpft werden, zum Beispiel ein günstiger Kredit der KfW-Bank.

Natürlich ist es auch möglich, dass Mieter und Vermieter eine individuelle Vereinbarung treffen und sich die Kosten für die Umbaumaßnahme teilen, sofern der Vermieter sie nicht ganz übernehmen möchte. Dies kann vor allem dann interessant werden, wenn der Umbau der Wohnung nach Aspekten der Barrierefreiheit eine Wertsteigerung des Objektes mit sich bringt. Individuelle Absprachen zur Kostenübernahme im Falle eines Umbaus sollten aber unbedingt schriftlich fixiert und auf beiden Seiten dem Mietvertrag beigefügt werden.

Mieter müssen die Rückbaukosten tragen können

Das deutsche Mietrecht stärkt zwar auch im Hinblick auf bauliche Veränderungen zum behindertengerechten Wohnen vor allem die Position des Mieters, aber auch für Vermieter gibt es rechtliche Grundlagen, die ihre Interessen schützen. Auch wenn Vermieter in den meisten Fällen dem Einbau eines Treppenliftes im gemeinsamen Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses oder in einer Mietwohnung durchaus zustimmen müssen, so können sie nach dem Auszug der Mietparteien, für die die bauliche Veränderung vorgenommen wurde, ebenso verlangen, dass der ursprüngliche Zustand des Mietobjektes wiederhergestellt wird, sofern dies in ihrem Interesse liegt. Die Kosten für den Rückbau des installierten Treppenliftes hat dem Gesetzgeber zufolge der Mieter zu tragen.

Um die Rechte des Vermieters an dieser Stelle zu schützen, hat der Gesetzgeber ebenfalls festgelegt, dass der Eigentümer vor dem Umbau bereits finanzielle Sicherheiten vom Mieter einfordern kann, die sicherstellen, dass dieser im Falle eines Auszugs finanziell dazu in der Lage ist, den Rückbau vollumfänglich zu finanzieren.

Die Kosten, die mit einer Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Mietobjektes entstehen, sollten niemals geschätzt, sondern über einen Kostenvoranschlag vom Fachmann ermittelt und schriftlich fixiert werden [2]. Auch die Sicherheiten, mit denen der Mieter für die Kostenübernahme der Rückbaumaßnahmen bürgt, sollten in entsprechender Höhe schriftlich festgehalten werden. Auf diese Weise bleiben die zu erwartenden Kosten transparent und beide Parteien können sich bereits im Vorfeld absichern, um eine spätere Auseinandersetzung zu vermeiden.

Der Treppenlift im gemeinsam genutzten Treppenhaus

Für ältere Menschen, die in einem Mehrparteienhaus leben, ist möglicherweise nicht nur der Einbau eines Treppenliftes in den eigenen vier Wänden erforderlich, sondern auch im gemeinsam genutzten Treppenhaus. Grundsätzlich ist der Vermieter vom Gesetzgeber auch hier verpflichtet, den barrierefreien Zugang zur Wohnung zu ermöglichen.

Da in einem Mehrparteienhaus für gemeinschaftlich genutzten Raum aber auch andere Aspekte zum Tragen kommen, insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit aller Hausbewohner, müssen vor dem Einbau eines Treppenliftes im gemeinschaftlich genutzten Treppenhaus verschiedene Vorgaben geprüft werden.

Die technischen und baurechtlichen Anforderungen an einen Treppenlift in einem gemeinschaftlich genutzten Treppenhaus sind gesetzlich in den Bauverordnungen der einzelnen Länder und in der technischen Baubestimmung DIN 18065 festgelegt. Sie gelten für alle Wohngebäude mit mehr als zwei Wohneinheiten.

Entscheidend ist hier vor allem die Breite von Treppenabsätzen und Treppenaufgängen als Rettungsweg. In Wohnhäusern mit mehr als zwei Wohneinheiten ist eine Breite von mindestens 100 Zentimetern gesetzlich vorgeschrieben. In Wohngebäuden mit zwei und weniger Wohneinheiten ist eine Breite von mindestens 80 Zentimetern vorgeschrieben.

  1. Die Treppe, die von der Umbaumaßnahme betroffen ist, erschließt nur Wohneinheiten oder Räumlichkeiten mit einer vergleichbaren Nutzung.
  2. Der Handlauf muss auch nach dem Umbau über den gesamten Verlauf der Treppe seinem Zweck entsprechend genutzt werden.
  3. Die Treppe ist ein Rettungsweg, dessen Funktion durch den Umbau nicht beeinträchtigt werden darf.
  4. Die Mindestbreite des Treppenlaufes von 100 Zentimetern darf ausnahmsweise unterschritten werden, wenn das Treppenhaus über mehrere Geschosse führt und der Treppenlift die gesamte Treppenlänge einnimmt. In diesem Fall darf die Mindestlaufbreite an einzelnen Stellen bis auf 60 Zentimeter eingeschränkt werden, sofern zwischen den einzelnen Treppenabschnitten Warteplattformen in ausreichender Größe vorhanden sind, damit eine oder mehrere entgegenkommende Personen den Treppenlift passieren lassen können.
  5. Eine untere Einschränkung des Lichtraumprofils im gemeinschaftlich genutzten Treppenhaus ist zulässig, sofern die Einschränkung durch den Umbau nicht mehr als 20 Zentimeter in der Breite und 50 Zentimeter in der Höhe beträgt.
  6. Der fahrende Treppenlift ohne Mitfahrenden muss eine Restlaufbreite von mindestens 60 Zentimetern über die gesamte Länge der Treppe ermöglichen.
  7. Der Treppenlift muss sich mit wenigen Handgriffen professionell gegen Missbrauch schützen lassen.
  8. Ist der Treppenlift nicht in Benutzung, muss er mit wenigen Handgriffen in eine Parkposition gebracht werden können, die einen Missbrauch verhindert und kein Sicherheitsrisiko darstellt. In der Parkposition darf der Lift nur eine Breite einnehmen, die die gesetzliche Mindestlaufbreite der Treppe nicht einschränkt.
  9. Im Falle einer technischen Störung muss sich der Treppenlift auch manuell in eine sichere Parkposition bringen lassen.
  10. Zur Wahrung von Brandschutzvorgaben sollte der Treppenlift möglichst vollständig aus nichtbrennbaren Materialen bestehen. [3]

Recherchequellen

[1] https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__554a.html
[2] https://missner-treppenlifte.de/
[3] https://www.thyssenkrupp-homesolutions.de/service/treppenlift-einbau-die-voraussetzungen

Bildquelle: Ingo Bartussek – Fotolia


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Die Kommentare und Meinungen unserer Leser (Leserbriefe)

  1. Heino Steinicke kommentierte am 27. April 2021 at 9:37

    Hallo, es betrifft ein Mehrfamilienhaus – alles Eigentümer. Von 12 Wohnungseigentümern möchten 6 gemeinsam einen Treppenlift einbauen lassen und würden das jeweils anteilig selbst zahlen. Die Genehmigung durch die anderen Wohnungseigentümer – da gibt es kein Problem. Wie aber regelt man die Finanzierung und wie sind dann die einzelnen Besitzstandsverhältnisse zu regeln. Die Hausverwaltung würde ein Sonderkonto ggf. einrichten. Können Sie uns Erfahrungen mitteilen ? Wir wären sehr dankbar. Mit freundlichen Grüssen i. A. Heino Steinicke Stuttgart

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