Viele Ruheständler sind pflichtversichert in der Krankenversicherung der Rentner. Dabei handelt es sich allerdings nicht etwa um eine spezielle Krankenversicherung, sondern vielmehr um die Bezeichnung eines besonderen Status.
Beitragshöhe abhängig von Beitragssatz
Wie hoch die Beiträge ausfallen, ist abhängig von dem allgemeinen Beitragssatz zur Kranken –und Pflegeversicherung, der in Form von Rentenabzügen auf die Rente angewendet wird. Dessen Höhe unterliegt einer jährlichen Überprüfung mit einer gegebenenfalls daraus resultierenden Anpassung. Gegenwärtig beträgt der Beitragssatz für alle gesetzlichen Krankenkassen 14,6 Prozent. Darüber hinaus fällt bei einigen Krankenkassen ein Zusatzbeitrag an.
Die Verteilung der Krankenversicherungsbeiträge auf gesetzliche Rentenversicherung und Rentner
Den prozentual erhobenen Teil des Krankenversicherungsbeitrags übernehmen der Rentner und die Rentenversicherung jeweils zur Hälfte. Dagegen muss der Rentner den Zusatzbeitrag in voller Höhe selbst aufbringen. Die Rentenversicherung führt den Versicherungsbeitrag in voller Höhe für den Rentner an den Gesundheitsfonds ab.
Die Regelungen bezüglich der Übernahme der Beiträge zur Pflegeversicherung der Rentner sind anders gestaltet: Hier muss der Versicherte die Beitragslast alleine tragen.
Die beitragspflichtigen Einkünfte von Rentnern
Neben der gesetzlichen Altersrente unterliegen auch weitere Einkünfte der Krankenversicherungspflicht, dazu gehören insbesondere:
- Die Witwenrente
- Andere Versorgungsbezüge
- Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit
Die Beitragsbemessungsgrenze
Unabhängig von der Art der Bezüge, die der Krankenversicherungspflicht unterliegen, erfolgt eine Belastung mit Beiträgen nur bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze. Dieser Wert wird jährlich angepasst und liegt zurzeit bei einem Betrag von 4.350,00 Euro monatlich beziehungsweise 52.200,00 Euro jährlich.
Privat versicherte Rentner
Um über die Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert zu sein, müssen bestimmte Voraussetzungen in Bezug auf die Vorversicherungszeit erfüllt sein. Konkret muss der Rentner in der zweiten Hälfte seiner erwerbstätigen Zeit zu 90 Prozent über eine Pflichtversicherung, eine freiwillige Versicherung oder eine Familienversicherung über eine gesetzliche Krankenkasse versichert gewesen sein.
Zum 1. August 2017 trat eine Änderung bei der Berechnung dieser Vorversicherungszeiten in Kraft. Nunmehr erfolgt eine zusätzliche Anrechnung von pauschal drei Jahren pro Kind (leibliches Kind, adoptiertes oder Pflegekind sowie Stiefkind) auf die Vorversicherungszeit. Ist dies nicht der Fall, bleibt in aller Regel nur die Mitgliedschaft in einer privaten Krankenversicherung oder eine freiwillige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse. Viele der betroffenen Rentner haben dann einen Anspruch auf einen Zuschuss durch die gesetzliche Rentenversicherung, den sie bei dieser schriftlich beantragen müssen.
In jedem Fall müssen Rentner, die nicht Pflichtmitglied in der Krankenversicherung der Rentner sind, erhebliche Nachteile hinnehmen. Denn im Gegensatz zu Rentnern, die diesen Status besitzen, müssen Sie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auch auf Miet- und Pachteinnahmen, Zinseinkünfte und private Renten zahlen. Das Gleiche trifft auf die Beiträge zur Pflegeversicherung zu.
Bildquelle: Monkey Business & Ralf Kleemann – Fotolia
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